Besonderer Kündigungsschutz für ältere Mieter

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Das Landgericht Berlin hat mit einer Entscheidung vom 12.3.2019 die Rechte älterer Mieter deutlich gestärkt. Dabei ging es um eine Eigenbedarfskündigung – die wohl wichtigste Gefahr für den Bestand des Mietverhältnisses von Senioren.

Eigenbedarfskündigungen können Mieter generell ablehnen, wenn die Kündigung für sie eine besondere Härte darstellt. Das LG Berlin befand nun, dass ein hohes Alter von Mietern in besonderem Maße als Härte gilt.

Gestritten wurde in Berlin über die Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung eines Seniorenpaars (87 und 84 Jahre alt). Die Mieter hatten der Kündigung unter Verweis auf ihr Alter, ihre beeinträchtigte Gesundheit und ihre langjährige Verwurzelung am Wohnort widersprochen.

Das LG Berlin befand, den Betroffenen stehe gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zu.

In dieser gesetzlichen Regelung wird Mietern das Recht gegeben, bei Vorliegen einer Härte der Kündigung zu widersprechen. Das LG befand nun, es komme gar nicht darauf an, ob und wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen der Mieter seien. Der Verlust der Wohnung bedeute generell für Mieter hohen Alters eine Härte.

Ab welchem Alter man sich auf den Härtegrund "hohes Alter" berufen könne, ließ das Gericht allerdings offen. Jedenfalls sei das Lebensalter der bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung über 80-jährigen Mieter nach sämtlichen in Betracht zu ziehenden Beurteilungsmaßstäben hoch gewesen.

Eine Eigenbedarfskündigung von Senioren sei zwar möglich. Dann müsse der Vermieter jedoch Gründe anführen, die über ein "berechtigtes Interesse" zur Kündigung hinausgehen.

Er müsse dann nachweisen, dass die Gründe für die Kündigung annähernd so schwerwiegend seien, dass sie die Beendigung des Mietverhältnisses aus seiner Sicht "berechtigterweise als geradezu notwendig erscheinen lassen" (Az. 67 S 345/18).

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