Wohnung kurz vor Verkauf kurzzeitig vermietet: Verkauf trotzdem steuerfrei

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Wer eine Immobilie kauft, vermietet und nach weniger als zehn Jahren wieder verkauft, muss den Veräußerungsgewinn versteuern. Nicht aber in diesem vom BFH entschiedenen Fall.

Grundsätzlich gilt: Einkünfte aus dem Verkauf von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, sind steuerpflichtig.

Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei wichtige Ausnahmen:

  • Wohnungen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung entweder ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden sowie

  • Wohnungen, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Vor dem BFH wurde über einen Fall verhandelt, in dem der Kläger 2006 eine Eigentumswohnung erworben hatte. Bis zu seinem Auszug im April 2014 hatte er durchgehend selbst in der Wohnung gewohnt. Von Mai bis Dezember 2014 vermietete er die Wohnung, im Dezember 2014 schließlich verkaufte er sie.

Das Finanzamt war der Meinung, dass es sich hier um einen steuerpflichtigen Verkauf handle.

Der BFH sah das anders: Die »Zwischenvermietung« von Mai 2014 bis Dezember 2014 sei unschädlich, erklärten die Richter und ließen eine Ausnahme nach Punkt zwei der oben beschriebenen Regeln zu (BFH-Urteil vom 3.9.2018, Az. IX R 10/19)

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(MB)

 

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