Sanierung des Kanalanschlusses sofort abziehbar?

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Neben dem eigentlichen Gebäude müssen Sie auch Hausanschlüsse und Entsorgungsleitungen instand halten. Wie in diesem Fall mit den Kosten zu verfahren ist, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

Darum ging es: Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der auf einem mit Erbbaurecht belasteten Grundstück nach Abbruch des alten Gebäudes ein neues Zweifamilienhaus errichtete. Neben den Baukosten fielen auch Kosten von rund 10.000 Euro an für die

  • Instandsetzung des vorhandenen, zum abgerissenen Gebäude gehörenden und während der Bauzeit genutzten Kanalanschlusses sowie

  • für den neuen Hausanschluss des Zweifamilienhauses an das Kanalnetz.

Der Eigentümer setzte diese Kosten als sofort abziehbare Instandhaltungskosten in der Steuererklärung an, da er eine vorhandene Leitung auf behördliche Anweisung reparieren ließ. Das Finanzamt dagegen zählte die Kosten als Erstanschluss zu den Herstellungskosten des Neubaus. Auch das Finanzgericht wies die Klage ab und ordnete die Kosten in voller Höhe den Herstellungskosten zu.

Setzen Sie Gebäudeteile instand, sind die damit verbundenen Aufwendungen als Instandhaltungskosten sofort abziehbare Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften. Schaffen Sie dagegen etwas Neues an oder erweitern Ihr Gebäude, liegen Herstellungskosten vor, die auf die Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen.

Vor dem Bundesfinanzhof dagegen bekam der Bauherr recht. Die Instandsetzung des vorhandenen Abwasserkanals ist für die obersten Finanzrichter eine sofort abziehbare Instandhaltungsmaßnahme, die als Werbungskosten im Jahr der Aufwendung steuerlich anzusetzen ist.

Lediglich Kosten, die der erstmaligen Erschließung des Grundstücks und dem erstmaligen Gebäudeanschluss dienen, sind den Herstellungskosten zuzuordnen. Im vorliegenden Fall waren in den Gesamtkosten der Sanierung auch Kosten für einen Wanddurchbruch bei dem neu errichteten Gebäude enthalten. Diese Kosten des erstmaligen Anschlusses des neuen Gebäudes erkannten auch die obersten Finanzrichter nicht als sofort abziehbar an. Ein Kostenanteil von rund 500 Euro war daher noch den Herstellungskosten des Gebäudes zuzuordnen und mit diesem abzuschreiben. Die übrigen Kosten hingegen durften als Instandhaltungsaufwendungen sofort abgezogen werden (BFH-Urteil vom 3.9.2019, Az. IX R 2/19).

Müssen Sie Zu- und Ableitungen für die Versorgung Ihres Gebäudes instandsetzen oder modernisieren, gehören diese Kosten als sofort abziehbare Instandhaltungsaufwendungen zu den Werbungskosten. Müssen dagegen solche Leitungen erstmalig verlegt werden, sind es Herstellungskosten, die auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben sind.

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(AI)

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