Risikolebensversicherung: Beiträge sind keine Werbungskosten bei Vermietungseinkünften
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Bei Immobilienfinanzierungen verlangt die Bank oft die Ergänzung des Kreditvertrags durch eine Risikolebensversicherung. Trotzdem sind die Kosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Das bestätigte der BFH.
Die Richter erklärten: Beiträge für Risikolebensversicherungen, welche der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Immobilienobjekts aufgenommen werden, sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsvertragsabschluss durch das finanzierende Kreditinstitut vorgegeben war.
Eine Aufteilung von Beiträgen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil kommt nicht in Betracht, wenn sich die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Beitragsanteile nicht feststellen lassen und dem Darlehenssicherungszweck gegenüber der Absicherung des Todesfallrisikos eine untergeordnete Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 13.10.2015, IX R 35/14 ).
Hintergrund
Bei Immobilienfinanzierungen verlangt die Bank oft die Ergänzung des Kreditvertrags durch eine Risikolebensversicherung. Mit der Lebensversicherung soll die Rückzahlung des Darlehens sichergestellt werden, falls der Kreditnehmer stirbt.
Es besteht also grundsätzlich schon ein Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung. Das war auch einem Steuerpflichtigen aufgefallen, der daraufhin die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machte.
Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Sache aber leider anders und ordneten die Versicherungsbeiträge den (nur begrenzt abzugsfähigen) Sonderausgaben zu: Eine Lebensversicherung schütze nicht die Immobilie, sondern das Todesfallrisiko des Immobilienbesitzers, so das Argument. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung sei darum nicht zu erkennen.
Jetzt wurde die gegen das Urteil eingelegte Revision entschieden – leider nicht im Sinne des Steuerpflichtigen.