Mobilheim verkauft: Grunderwerbsteuer muss gezahlt werden

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Ein Mobilheim mit einem Gewicht von 4.250 kg, das seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle steht und zudem sowohl an die Kanalisation als auch an das Stromnetz angeschlossen ist, ist so fest mit der Grundfläche verbunden, dass sein Kauf bzw. Verkauf zur Grunderwerbsteuerpflicht führt.

Das geht aus einem Urteil des FG Münster hervor, das über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden hatte:

Die Klägerin hatte im Jahr 2018 ein »Kleinwochenendhaus« auf einem Pachtgrundstück nebst Zubehör für 10.000 Euro gekauft und sich dabei verpflichtete, mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag abzuschließen. Das Haus steht auf Holzbalken und ist an die Kanalisation und das Stromnetz angeschlossen.

Ein vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellter »Mobilheimbrief« gibt u.a. Auskunft über die die Fahrgestellnummer und die Maße des Hauses (8,35 m Länge, 3,10 m Breite, 2,98 m Höhe) sowie dessen Gewicht (4.250 kg).

Im Pachtvertrag, der für zehn Jahre abgeschlossen wurde, verpflichtete sich die Klägerin unter anderem, den Verpächter bei einer Veräußerung des Hauses zu informieren, damit dieser entscheiden könne, mit wem er einen Pachtvertrag abschließt. Die Klägerin zog in das Haus ein und meldete dort ihren Wohnsitz an.

Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Grunderwerbsteuer und ging dabei von einer Bemessungsgrundlage i. H. v. 9.000 Euro (Kaufpreis abzgl. 1.000 Euro für Inventar) aus.

Feste Verbindung zu Grund und Boden?

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass es sich bei dem Mobilheim nicht um ein Gebäude handele, weil es keine feste Verbindung zum Grundstück aufweise.

Zudem sei der Wert des Inventars höher anzusetzen, weil sie einen vorhandenen Zaun, eine Terrasse und Bepflanzung übernommen habe.

Finanzgericht nennt Gründe für Grunderwerbsteuerpflicht

Das FG Münster entschied, dass die Übertragung des Mobilheims in diesem Fall grunderwerbsteuerpflichtig ist.

  • Bei dem Mobilheim handelt es sich um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG).

  • Das Mobilheim weist auch die für die Gebäudeeigenschaft erforderliche feste Verbindung zur Grundfläche sowie die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit auf. Aus dem Gewicht des Hauses (4.250 kg) und dessen Alter von fast 40 Jahren sei davon auszugehen, dass es nur mit großem Aufwand und nicht ohne Risiko einer Zerstörung transportiert werden könne. Zudem müsse vorher die Terrasse entfernt werden.

  • Für eine ortsfeste Aufstellung spricht hier auch, dass sich das Mobilheim seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle befindet, an die Kanalisation sowie an das Stromnetz angeschlossen und umzäunt ist.

Die Bemessungsgrundlage sahen die Richter als plausibel an: Der für das Inventar angesetzte Abzugsbetrag sei nicht zu beanstanden, da die Klägerin den Wert des Zaunes, der Terrasse und der Bepflanzung nicht konkretisiert habe, erklärten sie (FG Münster, Urteil vom 18.6.2020, Az. 8 K 786/19).

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(MB)

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