Disagio über 5 % sofort absetzbare Werbungskosten?
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Ein Immobiliendarlehen wird oft nicht zu 100 % ausgezahlt, sondern mit einem Abzug – dem sog. Damnum oder Disagio. Dieses gehört zu den Finanzierungskosten bei Vermietung der fremdfinanzierten Immobilie und ist sofort absetzbar, wenn es marktüblich ist.
Bei Darlehensverträgen, die seit dem 1.1.2004 abgeschlossen werden, ist bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum nur bis zu 5 % der Darlehenssumme (Darlehensnennbetrag) marktüblich. Den darüber hinausgehenden Betrag müssen Sie auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder bei dessen Fehlen auf die Darlehenslaufzeit verteilen. Bei einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren gilt ein entsprechend niedrigeres Damnum noch als marktüblich.
Ein Vermieter klagte gegen diese Vorgehensweise des Finanzamtes, weil er das gesamte Disagio sofort absetzen wollte. Doch das Finanzgericht folgte der Argumentation des Vermieters nicht, dass das Disagio von 10 % bei 10-jähriger Laufzeit marktüblich sei, weil es nur eine Fortschreibung eines marktüblichen Disagios von 5 % bei 5-jähriger Laufzeit sei (FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014, 4 K 1265/13 ). Nun muss der Bundesfinanzhof in der Revision IX R 38/14 klären, was marktüblich im Sinne des Gesetzes ist und ob das 10 %ige Disagio in voller Höhe sofort als Werbungskosten aus Vermietung absetzbar ist.