Fotovoltaikanlage und Einzelhandel sind zwei getrennte Gewerbebetriebe

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Manche Unternehmer gehen verschiedenen gewerblichen Tätigkeiten nach. Sind diese Tätigkeiten organisatorisch und wirtschaftlich eng verbunden und fördern sie sich gegenseitig, so bilden sie nach der Rechtsprechung einen einheitlichen Gewerbebetrieb. In diesem Fall gibt es zwar nur einmal den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 €. Dafür aber können gewerbesteuerlich die Verluste aus der einen Tätigkeit mit den Gewinnen aus der anderen Tätigkeit verrechnet werden.

Genau anders herum ist das Ergebnis, wenn man zwei getrennte Gewerbebetriebe annimmt. Dann gibt es zwar bei der Gewerbesteuer keinen Ausgleich von Verlusten aus dem einen Betrieb mit Gewinnen aus dem anderen Betrieb, dafür aber zweimal den Gewerbesteuerfreibetrag. Je nachdem, ob Gewinne oder Verluste erzielt werden, kann also die Interessenlage des Unternehmers mal in die eine und mal in die andere Richtung gehen. Was die Rechtsprechung daraus macht, ist oft nicht vorhersehbar.

Fall 1: Einzelhandel + Fotovoltaikanlage

Ein Unternehmer, der gleichzeitig einen Einzelhandel betrieb und mit einer auf dem Dach seines Betriebsgebäudes installierten Fotovoltaikanlage Strom erzeugte und verkaufte, ging in seiner Gewerbesteuererklärung von einem einzigen Betrieb aus. So konnte er den Verlust aus der Anlage in Höhe von 6.364,54 € mit seinem Gewinn aus dem Einzelhandel saldieren. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, es handle sich um zwei getrennte Gewerbebetriebe. Es lehnte daher die Verlustverrechnung ab und stellte stattdessen für die Fotovoltaikanlage einen vortragsfähigen Gewerbeverlust fest. Dagegen klagte der Unternehmer.

Der BFH bestätigte im Revisionsverfahren die Auffassung des Finanzamts: Es handle sich um zwei aus gewerbesteuerlicher Sicht selbstständige Gewerbebetriebe mit ungleichartigen Betätigungen, die einander nicht fördern oder ergänzen. Die Kunden- und Lieferantenkreise wiesen keinerlei Überschneidungen auf. Auch die räumliche Nähe und die gemeinsame Verwaltung und Buchführung sahen die Richter nicht als Ausdruck einer organisatorischen Verflechtung an. Diese Gemeinsamkeit ergebe sich vielmehr zwangsläufig aus der Unternehmeridentität. Der Verlust durfte also bei der Gewerbesteuer, anders als bei der Einkommensteuer, endgültig nicht mit dem Einzelhandelsgewinn verrechnet werden (BFH-Urteil vom 24.10.2012, X R 36/10 ).

Fall 2: Bowling-Center + Spielhalle

Das Finanzgericht Münster kam in einem ähnlichen Fall zum selben Ergebnis. Es sah wegen fehlender finanzieller und wirtschaftlicher Verflechtung in dem Bowling-Center und der Spielhalle eines Unternehmers auf ein und demselben Grundstück ebenfalls zwei getrennte Gewerbebetriebe (FG Münster vom 16.2.2012, 3 K 2194/09 G, F ). Folge auch hier: keine gewerbesteuerliche Verrechnung der Verluste aus der Spielhalle mit den Gewinnen aus dem Bowling-Center.

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