Arbeitszimmer wegen Photovoltaikanlage?

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Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ergibt sich, dass nur dann Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer geltend gemacht werden dürfen, wenn dieses tatsächlich erforderlich ist. So entschieden die Richter des FG Nürnberg – und der Betreiber einer Photovoltaikanlage hatte das Nachsehen.

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage machte Betriebsausgaben geltend für sein Arbeitszimmer. Dieses, so erklärte er dem Finanzamt, brauche er für den Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Anlage, die Abrechnung, die Lagerung der Unterlagen sowie für die Erstellung der vom Finanzamt geforderten Unterlagen (Vorsteueranmeldung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Gewerbesteuererklärung). Ein anderer Arbeitsplatz als das Arbeitszimmer stehe ihm dafür nicht zur Verfügung. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer jedoch nicht an.

Das FG Nürnberg vertrat die gleiche Auffassung: Zwar stehe dem Kläger für die genannten Arbeiten tatsächlich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung – die Kosten kann er aber trotzdem nicht als Betriebsausgaben geltend machen.

Arbeitszimmer muss erforderlich sein

Der Grund: Betriebsausgaben gibt es nur, wenn das Arbeitszimmer für die Tätigkeit auch erforderlich ist. Von dieser Voraussetzung steht zwar nichts im Gesetz. Sie ergibt sich jedoch aus dem Sinnzusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 27.9.1996, VI R 47/96 ).

Im vorliegenden Fall konnte der Betreiber der Photovoltaikanlage nicht nachweisen, dass das Arbeitszimmer für seine Tätigkeit erforderlich war. Zwar zählte er die dort durchgeführten Tätigkeiten auf und gab eine monatliche Nutzung von neun Stunden an. Das hielten die Richter aber für wenig glaubhaft, da der Betreiber nur einen Energieabnehmer hatte (FG Nürnberg vom 19.3.2012, 3 K 308/11 ).

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