Keine Steuerermäßigung für maßangefertigte Möbel

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Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gibt es nur dann, wenn der Handwerker im Haushalt des Steuerzahlers tätig wird. Werden Möbel in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, gibt es den Steuerbonus nur für den Aufbau beim Steuerzahler.

Ein Steuerzahler ließ sich von einem Schreiner maßangefertigte Möbel für sein Schlafzimmer herstellen. In seiner Steuererklärung wollte er einen Steuerbonus haben für Herstellung und Einbau von maßgefertigten Schlafzimmermöbeln im eigenen Haushalt. Der Arbeitslohn belief sich laut Rechnung auf 6.650 €, dazu kamen Kosten in Höhe von 1.050 € für Arbeiten/Leistungen vor Ort (inkl. Anfahrt). Das Finanzamt berücksichtigte nur den zweiten, niedrigeren Betrag. Denn laut Gesetz werden Kosten für Handwerkerleistungen nur dann steuerlich begünstigt, wenn die Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden (§ 35a EStG). Die Möbel wurden jedoch in der Werkstatt des Schreiners angefertigt. Lediglich die Montage fand im Haushalt des Steuerpflichtigen statt.

Dieser Auffassung folgte das FG München und erkannte die höhere Rechnung nicht an (FG München vom 24.10.2011, 7 K 2544/09 ).

Ob Handwerker, Gärtner, Putzfrau oder Pflegekraft, ob angestellt oder beauftragt – der Staat beteiligt sich mit 20 % an Ihren Kosten. Das Beste: Die Beträge werden nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen.

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