Handwerkerleistungen: Arbeiten am Grabstein nicht begünstigt

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Ein Witwer ließ am Grab seiner verstorbenen Ehefrau Arbeiten am Grabstein und an der Grabeinfassung durchführen. Diese Arbeiten werden nicht steuerlich gefördert, erklärte ihm das FG Niedersachsen.

Der Witwer hatte in seiner Steuererklärung die Rechnung eines Steinmetz- und Steinbildhauermeisters in Höhe von 160,65 € geltend gemacht. Als das Finanzamt die Anerkennung ablehnte, erklärte er, die Grabstelle seiner verstorbenen Ehefrau sei ihm haushaltsnäher als seine Zentralheizung. Die abweichende Auffassung des Finanzamts sei eine Geschmacklosigkeit.

Geholfen hat ihm das leider nicht: Da die Arbeiten nicht in seinem Haushalt, sondern auf dem Friedhof durchgeführt wurden, gibt es hier keine steuerliche Förderung für Handwerkerleistungen, bestätigte das FG Niedersachsen die Auffassung des Finanzamts (Niedersächsisches FG vom 23.4.2013, 15 K 181/12 ).

Hintergrund: Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sind steuerlich begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. 20 % der Aufwendungen, aber höchstens 1.200 € im Jahr, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen (§ 35a Abs. a EStG).

Die Steuerabzugsbeträge erhalten Sie auf Antrag. Dazu machen Sie im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung auf der Seite 3 die erforderlichen Angaben.

Diese Nachweise brauchen Sie:

  • eine Rechnung, in der die begünstigten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt vom nicht begünstigten Material ausgewiesen sind, sowie

  • einen Beleg, dass Sie das Entgelt auf ein Konto des Empfängers eingezahlt haben. Das kann zum Beispiel ein Überweisungsträger in Verbindung mit dem dazugehörigen Kontoauszug sein. Ein abgestempelter Überweisungsträger allein ist nicht ausreichend.

Es reicht aus, wenn Sie Rechnung und Einzahlungsbeleg auf Verlangen des Finanzbeamten vorlegen können. Damit müssen Sie allerdings jederzeit rechnen. Bewahren Sie die Unterlagen deshalb sorgfältig auf!

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