Betreuungspauschale bei betreutem Wohnen steuerbegünstigt?

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Das FG Nürnberg hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für die Betreuungspauschale gewährt werden muss, die Senioren für den Notdienst bei Betreutem Wohnen zahlen müssen. Nun hat der BFH das letzte Wort.

Senioren, die in einer eigenen, abgeschlossenen Wohnung in einer Wohnanlage mit betreutem Wohnen leben, zahlen jährlich eine Betreuungspauschale aufgrund eines eigenen Vertrags. Diese wird vor allem für die Bereithaltung eines 24-Stunden-Notrufsystems samt Betreuungspersonal bei kurzfristiger Erkrankung des Bewohners gezahlt. Wie das Finanzgericht Nürnberg entschieden hat, kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG von 20 % der Pauschale beansprucht werden, sofern damit haushaltsnahe Dienstleistungen abgegolten werden (FG Nürnberg vom 13.2.2014, 6 K 1026/13 ). Dazu zählt natürlich die schnelle Betreuung eines Angehörigen zu Hause in einem akuten Notfall.

Betroffene Senioren sollten für die Betreuungspauschale im Mantelbogen die Steuerermäßigung beantragen und bei Ablehnung Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Weisen Sie auf die Revision VI R 18/14 hin, die das unterlegene Finanzamt gegen das Urteil beim BFH eingelegt hat, und beantragen Sie das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur BFH-Entscheidung.

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