Unterstützungsleistungen: Wie berechnet sich die Opfergrenze?

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Unterhalt an einen bedürftigen Angehörigen dürfen Sie nur steuermindernd abziehen, soweit Ihnen selbst genug zum Leben bleibt. Die Höhe dieser Opfergrenze richtet sich danach, wie viel Geld Ihnen zum Leben zur Verfügung steht.

Sind private Veräußerungsverluste zu ungunsten der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen?

Seit Jahresbeginn gibt es zwischen den Finanzämtern und den Steuerpflichtigen Streit, wie die Opfergrenze zu ermitteln ist. Die Finanzämter berücksichtigen neuerdings Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens. Dadurch sinkt die Opfergrenze, sodass sich ggf. auch der steuerlich abziehbare Betrag reduziert.

Eine gesetzliche Definition des verfügbaren Einkommens gibt es nicht. Deshalb regelt ein BMF-Schreiben, wie es zu berechnen ist (BMF-Schreiben vom 9.2.2006, BStBl. 2006 I S. 217). Schon nach dem Wortlaut dieses Schreibens bleiben Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften unberücksichtigt.

Nun gibt es eine neue Dienstanweisung, die an die Stelle der alten tritt und für alle noch offenen Fälle gilt (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, Az. IV C 4 - S 2285/07/0006:001). Doch wer sich von dem neuen Schreiben Klarheit erhofft hat, wird enttäuscht. Zwar nimmt das Thema "Opfergrenze" jetzt viel mehr Raum ein. Aber das Scheiben widerspricht sich selbst:

Im neuen Schreiben geht das BMF bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens von "Einkünften" aus. Zu den Einkünften zählen grundsätzlich auch private Veräußerungsgeschäfte, die vorkommen können bei der Veräußerung von Wertpapieren, die sich vor dem 1.1.2009 angeschafft haben und bei Immobilien. Aber Verluste aus solchen Geschäften fließen nur in beschränkter Höhe in die Einkünfte ein:

  • Verlustverrechnung im lfd. Kalenderjahr: Liegen Kauf und Verkauf im gleichen Kalenderjahr, so sind sie nur einkünftemindernd zu berücksichtigen, als sie mit Veräußerungsgewinnen der gleichen Art verrechnet werden können. Sofern also die Verluste größer sind als die Gewinne, gehen sie mit einem Betrag von 0 Euro in die Einkünfte ein.
  • Verlustausgleich mit anderen Kalenderjahren: Stehen im laufenden Jahr keine Gewinne zur Verrechnung zur Verfügung, dass darf der Verlust in andere Kalenderjahre übertragen und dort - falls vorhanden - mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Dieser Verlustausgleich spielt sich aber nicht im Rahmen der "Einkünfte" ab, sondern erst später. Nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens sind solche Verluste also gar nicht bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund muss sich der Steuerpflichtige allerdings fragen, weshalb das BMF in seinem Beispiel private Veräußerungsgeschäfte in Höhe von 5.000 Euro berücksichtigt? Entweder liegt ein Versehen vor, oder das BMF hat sich von der in § 2 EStG verankerten Definition der Einkünfte verabschiedet.

Es ist zu vermuten, dass die Finanzämter Veräußerungsverluste zukünftig in voller Höhe zu ungunsten der Steuerpflichtigen berücksichtigen und auch im Einspruchsverfahren dabei bleiben werden - u.E. zu unrecht. Solange es aber noch kein BFH-Verfahren gibt, auf das Sie sich berufen können, bleiben Ihnen in diesem Fall nur zwei Möglichkeiten: aufgeben oder selber klagen.

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