Unterstützung von Enkelkindern kann zu außergewöhnlichen Belastungen führen

 - 

Unterhaltsleistungen, die Großeltern für Kinder und Enkelkinder erbringen, können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein. Dies geht aus einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz hervor.

Die Tochter der Kläger lebte mit ihrem Ehemann und drei minderjährigen Kindern in den USA. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 machten die Kläger Unterhaltszahlungen an die Tochter und die drei Enkelkinder in Höhe von jeweils 2.695 Euro (beziehungsweise 2.696 Euro), insgesamt 10.783 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Tochter habe kein eigenes Einkommen gehabt, der Schwiegersohn habe rund 25.000 US-Dollar verdient.

Das Finanzamt erkannte nur Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 6.468 Euro an, da es den geleisteten Gesamtbetrag auf die Personenzahl des gemeinsamen Haushalts aufteilte. Dabei entfielen bei fünf Personen im Haushalt auf jede einzelne Person 2.156 Euro. Da bei der Tochter die Einkünfte des Ehemannes teilweise anzurechnen seien, bliebe letztlich nur der Unterhalt für die drei Enkelkinder von jeweils 2.156 Euro, der als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sei, meinte das Finanzamt (3x 2.156 = 6.468 Euro).

Die Kläger wenden sich gegen die Aufteilung des geleisteten Gesamtbetrages auf die Personenzahl des gemeinsamen Haushalts. Argument: Die Aufwendungen seien gezielt zur Bestreitung des Lebensunterhalts der drei Enkelkinder geleistet worden. Es könne nicht angenommen werden, dass Unterhaltsleistungen an eine in Hausgemeinschaft lebende Person der gesamten Hausgemeinschaft zu Gute kämen. Der Schwiegersohn sei nicht unterhaltsberechtigt, ihm sollte kein Unterhalt zugewendet werden. Die Unterstützungszahlungen an die Tochter seien zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Kinder erbracht worden.

Die Klage, mit der die Kläger die Berücksichtigung der Zahlungen als Unterhaltsleistungen begehren, hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG schloss eine steuerliche Berücksichtigung eines über 6.468 Euro hinausgehenden Betrages aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei bei der in intakter Ehe lebenden Tochter anzunehmen, dass sie an den Einkünften und Lasten des Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte teilhabe. Deswegen scheide ein steuermindernder anteiliger Abzug der auch auf die Tochter entfallenden Geldzahlungen aus. Weiter sei im Fall des Zusammenlebens mehrerer unterstützter Personen in einem Haushalt grundsätzlich nicht darauf abzustellen, an welchen Angehörigen Beträge überwiesen worden seien. Einheitliche Unterhaltsleistungen, die für den Unterhalt einer solchen Personengruppe bestimmt seien, müssten vielmehr nach einem allgemeinen Maßstab aufgeteilt werden. Dies gelte auch, soweit unterhaltene Personen nicht unterhaltsberechtigt seien (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.10.2010, Az. 1 K 1577/10).

Weitere News zum Thema
  • [] Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Hilfe. Unterstützung gibt es unter anderem in Form von Leistungen zur Teilhabe, beim Wohnen, bei der Kommunikation, der Aus- und Weiterbildung – und auch bei Mobilität und Reisen. Auf diesen Bereich möchten mehr

  • [] 2024 treten weitere Maßnahmen der im Juni 2023 beschlossenen Pflegereform in Kraft: Unter anderem werden Leistungen verbessert, der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet und die Zuschläge erhöht, die die Pflegekasse an Pflegebedürftige mehr

Weitere News zum Thema