Unterhalt: Beeinflussen private Veräußerungsgeschäfte die Höhe der Opfergrenze?

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Unterhalt an einen bedürftigen Angehörigen dürfen Sie nur abziehen, soweit Ihnen selbst genug zum Leben bleibt (sog. Opfergrenze). Doch beeinflussen Verluste aus privaten Veräußerungen die Opfergrenze, sodass Sie weniger abziehen dürfen?

Sofern Sie für einen bedürftigen Angehörigen den Lebensunterhalt tragen, berücksichtigt der Staat dessen Existenzminimum in Ihrer Steuererklärung: Sie dürfen Ihre Steuerlast reduzieren durch außergewöhnliche Belastungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag (= Existenzminimum).

Allerdings dürfen Sie den Unterhalt nur abziehen, soweit Ihnen selbst genug zum Leben bleibt. Das ist die sogenannte Opfergrenze. Diese Grenze wird ermittelt anhand Ihres Nettoeinkommens. Zum Nettoeinkommen zählen

  • alle steuerpflichtigen Einnahmen,
  • alle steuerfreien Einnahmen (z.B. Kindergeld, Arbeitslosengeld) sowie
  • Steuererstattungen.

Davon abgezogen werden

  • Lohn- und Kirchensteuer,
  • Solidaritätszuschlag,
  • Sozialabgaben sowie
  • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. die höheren tatsächlichen Werbungskosten.

In der jüngsten Zeit sind die Finanzämter dazu übergegangen, Ihr Nettoeinkommen zu reduzieren um private Veräußerungsverluste. Das ist falsch:

Mit der Opfergrenze wird bestimmt, ob der Unterhaltsleistende in der Lage ist, den Unterhalt zu zahlen. Spekulationsverluste wirken sich aber nicht negativ auf die Leistungsfähigkeit aus, weil zum Zeitpunkt der Veräußerung sogar Geld auf das Konto fließt. Sie sind auch keine Einnahmen im steuerlichen Sinne, sondern berühren nur die Vermögensebene.

Wir vermuten einen Fehler in der Software der Finanzämter.

Steuertipp
Sollten auch Sie "Opfer" dieses Fehlers geworden sein, legen Sie bitte mit der obigen Argumentation Einspruch ein. Bleibt der Beamte uneinsichtig, sollten Sie auf jeden Fall klagen.

(Anm.: Bitte beachten Sie hierzu auch den Beitrag "Private Veräußerungsgeschäfte und die Opfergrenze beim Unterhalt: Ein Streit entbrennt" vom 25.7.2009)

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