Treppenlift absetzen: Vor dem Einbau ausgestelltes Attest nicht erforderlich

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Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Kosten für einen Treppenlift muss nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden, entschied der BFH.

Ausreichend sei beispielsweise auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, erklärten die Richter und begründeten diese Entscheidung mit dem abschließenden Charakters der Katalogtatbestände in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV . Danach sei die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nachzuweisen.

Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar wegen der wegen der Gehbehinderung des Ehemannes einen Treppenlift in sein selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen lassen. Die hierfür entstandenen Kosten von etwa 18.000 € machte das Ehepaar in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an und war der Auffassung, das Ehepaar hätte zuvor ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einholen müssen.

Dem widersprach der BFH jetzt (BFH-Urteil vom 6.2.2014, VI R 61/12 ).

Hintergrund: Abzug von krankheitsbedingten Kosten in der Steuererklärung

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen – sogenannte außergewöhnliche Belastungen.

Zu diesen zählen nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch Krankheitskosten. Allerdings muss der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist nachweisen. Dafür ist in der Regel ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Betroffen hiervon sind beispielsweise Bade- und Heilkuren oder psychotherapeutische Behandlungen.

Anders als Kuren oder psychotherapeutische Behandlungen kann die Notwendigkeit eines Treppenlifts aber auch nach der Maßnahme – also dem Einbau – noch festgestellt werden, stellte der BFH in seinem aktuellen Urteil fest.

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