Sind Mehraufwendungen für Diätkost absetzbar?

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Bei vielen Krankheiten geht es dem Patienten nur besser, wenn er neben der Behandlung mit Medikamenten seine Ernährung umstellt, zum Beispiel bei Neurodermitis, Rheuma, Diabetes, Lebensmittelallergien, Zöliakie usw.

Zöliakie-Patienten

Bei der Krankheit Zöliakie ist die Ernährungsumstellung sogar die einzige Behandlungsmöglichkeit: Der Patient muss sich lebenslang glutenfrei ernähren. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die hohen Kosten einer Diätverpflegung bei einem Zöliakie-Patienten doch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (Sächsisches Finanzgericht vom 27.11.2003, Az. 2 K 462/00; Az. der Revision III R 48/04).

Unser Steuertipp:
Als Zöliakie-Patient sollten Sie Ihre Mehraufwendungen für die Diätverpflegung in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Da eine genaue Abgrenzung des normalen Lebensbedarfs und der krankheitsbedingten Mehrkosten leider unmöglich ist, können Sie den Betrag nur schätzen.

Lehnt der Finanzbeamte den Abzug der Kosten ab, müssen Sie Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die Revision beim Bundesfinanzhof das Ruhen des Verfahrens beantragen (Az. III R 48/04).

Andere Patienten, die Diätkost benötigen

Nun stellt sich die Frage, ob auch andere Patienten ihre Diätkost als außergewöhnliche Belastungen geltend machen dürfen. Das Finanzamt erkennt sie bisher nicht an, weil § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG den Abzug solcher Aufwendungen ausdrücklich verbietet.

Schon um Ihre Rechtsposition zu sichern, sollten Sie die Kosten trotzdem geltend machen. In Ihrem Einspruch verweisen Sie dann auf die BFH-Revision III R 48/04 und beantragen das Ruhen des Verfahrens. Machen Sie sich aber nicht zu viel Hoffnungen, denn Ihre Chancen stehen sehr schlecht.

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