Sind Krankenbesuche außergewöhnliche Belastungen?

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Besuche bei Angehörigen sind Ihr Privatvergnügen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Angehörige krank ist. Nur im seltenen Ausnahmefall können Fahrtkosten zum Kranken als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.

Damit außergewöhnliche Belastungen vorliegen, müssen strenge Voraussetzungen vorliegen. Die hat das Finanzgericht München in seinem Urteil 7 K 4430/06 vom 22.9.2008 klar formuliert:

Zum einen muss der Anlass Ihres Besuches stimmen:

Ihr Besuch muss entweder ausschließlich der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen oder zumindest das Leiden des Betroffenen erträglicher machen. Das müssen Sie nachweisen durch ein Attest des behandelnden Arztes. Hier müssen Sie darauf achten, dass daraus hervorgeht, dass Ihre Anwesenheit medizinisch notwendig ist. Und das muss der Arzt auch begründen: Der Finanzbeamte will also lesen, dass Sie vom Arzt in die medizinische Behandlung eingebunden sind und in welcher Weise.

Zum anderen müssen Sie alle Erstattungsmöglichkeiten ausschöpfen:

Das bedeutet, dass Sie die Fahrtkosten von dem Erkrankten zurückfordern müssen, sofern Ihnen das objektiv zuzumuten ist. Und die Finanzverwaltung mutet Ihnen viel zu: Es kommt also nicht darauf an, ob Sie es persönlich unzumutbar finden, diese Kosten einzufordern. Es muss schon ein objektiver Grund vorliegen. Faktisch ist Ihnen aus Sicht des Finanzamtes das Einfordern der Kosten also immer möglich.

Steuertipp
Sofern der Erkrankte Ihnen die Fahrtkosten erstattet, liegen bei ihm Krankheitskosten vor, die er als außergewöhnliche Belastungen in seiner Steuererklärung unterbringen kann. Voraussetzung ist hier natürlich auch, dass Ihre Besuche nachweislich der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Insofern sollten Sie sich auf jeden Fall vom behandelnden Arzt das notwendige Attest geben lassen.

Ist der Erkrankte jedoch bedürftig, sodass er Ihnen die Kosten nicht erstatten kann, dürfen Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die Bedürftigkeit müssen Sie allerdings auch nachweisen.

URL:
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