Psychotherapie: Sie brauchen immer ein amtsärztliches Attest

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Mit einem Beinbruch geht jeder selbstverständlich zum Arzt und lässt sich helfen. Erfreulicherweise hat die Erkenntnis um sich gegriffen, dass auch die Seele krank sein und Hilfe brauchen kann. Deshalb ist der Gang zum Psychotherapeuten heute kein Tabuthema mehr.

Müssen Sie die psychotherapeutische Behandlung aus eigener Tasche zahlen, dürfen Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Allerdings verlangt das Finanzamt dann ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest. Das gilt sogar, wenn der Psychotherapeut selbst Arzt ist. Anstelle des amtsärztlichen Attestes reicht auch die Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Aufpassen müssen Sie, wenn Sie die Behandlung auch im Anschluss an die Bezuschussung durch die Krankenkasse fortführen. Dann benötigen Sie trotz Bescheinigung des Medizinischen Dienstes ein amtsärztliches Attest, das vor der Weiterbehandlung ausgestellt ist. Der Hintergrund: Nur so können sie dem Finanzamt gegenüber nachweisen, das die psychotherapeutische Behandlung weiterhin medizinisch notwendig ist (OFD Verfügung Münster, ESt. 013/2206 vom 10.7.2006, StEK EStG § 33 Nr. 170).

Steuertipp
Will Ihnen das Gesundheitsamt kein amtsärztliches Attest ausstellen? Dann weisen Sie die Gesundheitsbehörde auf § 64 EStDV hin: Danach ist die Behörde verpflichtet, Ihnen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Atteste auszustellen und Ihnen (nicht dem Finanzamt!) auszuhändigen.

 

Weitere Informationen zum Thema Krankheitskosten finden Sie im »Steuer-Spar-Berater«.

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