Miete als außergewöhnliche Belastung?

 - 

Mietzahlungen für eine ersatzweise angemietete Wohnung können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein, wenn eine Nutzung der bisherigen eigenen Wohnung wegen Einsturzgefahr amtlich untersagt ist.

Ein Ehepaar kaufte eine gebrauchte Eigentumswohnung, laut Kaufvertrag ohne Gewähr und ohne Haftung für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel. Die Verkäuferin hatte versichert, dass ihr verborgene, wesentliche Mängel, insbesondere Altlasten, nicht bekannt seien. Die Wohnungsübergabe erfolgte im August 1999. Im Februar 2000 stellte das Bauordnungsamt eine erhebliche Einsturzgefahr für das Gebäude fest und untersagte den Eheleuten das Betreten des Gebäudes. Eine zivilrechtliche Klage gegen die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Wohnung war über drei Gerichtsinstanzen hinweg nicht erfolgreich.

Das Ehepaar mietet daraufhin eine Ersatzwohnung an und beantragte, die monatliche Miete in Höhe von 1.000 DM (511,29 Euro) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Der BFH entschied nun: Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist damit grundsätzlich möglich.

Im hier entschiedenen Fall lagen keine Anhaltspunkte für ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Ehepaars vor. Die ersatzweise angemietet Wohnung war angemessen, und eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit hat nicht bestanden. Das Ehepaar durfte die Kosten daher als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Allerdings nicht uneingeschränkt: Die Aufwendungen können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird (BFH, Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 62/08).

URL:
https://www.steuertipps.de/gesundheit-krankheit-pflege/themen/miete-als-aussergewoehnliche-belastung