Krankheitsbedingte Heimkosten für einen Angehörigen: Wie sind sie abziehbar, wenn das Sozialamt Sie zur Zahlung verdonnert hat?

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Müssen Sie für einen behinderten, pflegebedürftigen oder kranken unterhaltsberechtigten Angehörigen Heimkosten tragen, dann stellt sich die Frage, wie Sie diese Kosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen dürfen.

Die Kosten der behinderungs-, pflege- oder krankheitsbedingten Heimunterbringung dürfen Sie als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG steuermindernd geltend machen, soweit der Betroffene sie nicht selbst tragen kann. Abziehbar sind hier allerdings nur die durch die Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Krankheit verursachten Mehrkosten. Und die wirken sich in Ihrer Steuererklärung auch nur aus, soweit sie zusammen mit Ihren übrigen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art die „zumutbare Belastung“ übersteigen. In Höhe der zumutbaren Belastung müssen Sie die Kosten ohne Unterstützung der Allgemeinheit selbst tragen.

Der Finanzbeamte prüft also, inwieweit der Betroffene im Sinne des Einkommensteuerrechtes bedürftig ist und somit die Mehrkosten nicht selbst tragen kann. Sofern seine finanziellen Mittel auch nicht ausreichen, um seinen normalen Lebensunterhalt zu decken – also Wohnung, Kleidung, Ernährung sowie notwendige Versicherungen – kommt noch der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG infrage (ohne Berücksichtigung der zumutbaren Belastung).

In dem kürzlich vom BFH entschiedenen Fall gingen die Steuerpflichtigen leider ganz leer aus, obwohl Sie vom Sozialamt zur Zahlung verdonnert worden sind:

Der Streit betrifft einen Fall aus dem Jahr 2006. Geklagt hatte ein Ehepaar. Das Sozialamt hatte die Eheleute mit 1.316 Euro an den Kosten für die Unterbringung des nach einem Schlaganfall pflegedürftigen Vaters (Pflegestufe II) in einem Altenpflegeheim beteiligt. Insgesamt haben die Kosten der Heimunterbringung ca. 37.000 Euro betragen. Davon zahlte der Vater selbst ca. 9.000 Euro, die Pflegeversicherung etwa 22.000 Euro. Den verbleibenden Restbetrag von ca. 6.000 Euro hat zunächst das Sozialamt getragen. Von seiner Rente in Höhe von 24.000 Euro hat der Vater außerdem seiner schwer gehbehinderten Ehefrau Unterhalt in Höhe von ca. 15.000 Euro gewährt.

Der normale Lebensbedarf wurde im Einkommensteuerrecht im Streitjahr mit 7.680 Euro bewertet. Weil die Einkünfte und Bezüge des Vaters selbst nach Abzug seiner Unterhaltszahlungen an seine behinderte Ehefrau mit ca. 9.000 Euro für seinen normalen Lebensunterhalt ausgereicht haben, kam für die Kläger kein Abzug nach § 33a EStG infrage.

Mit den von den Eheleuten getragenen 1.316 Euro sind also ausschließlich pflegebedingte Mehraufwendungen bezahlt worden. Dieses Kosten zählen zwar zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG. Da diese Kosten zusammen mit den übrigen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art die zumutbare Belastung der Eheleute unterschritten hat, wirkten sich die 1.316 Euro nicht steuermindernd aus. Und so gingen die Eheleute komplett leer aus (BFH, Urteil vom 30.06.2011, Az. VI R 14/10).

Angesichts der Tatsache, dass die Eheleute vom Sozialamt wegen Bedürftigkeit des Vaters herangezogen zur Zahlung herangezogen worden sind, ist das ein unbefriedigendes Ergebnis.

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