Kein Pflege-Pauschbetrag wegen Pflegegeld?

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Kümmern sich mehrere Personen um die Pflege eines Angehörigen, wird der Pflege-Pauschbetrag unter ihnen aufgeteilt. Wer für die Betreuung Pflegegeld kassiert, bleibt dabei außen vor: Er hat keinen Anspruch auf einen Teil der Pauschale. Diese Regelung prüft nun der BFH und Sie können mit einem Einspruch profitieren.

Für eine kranke oder hilfslose Person gibt es nur einmal den Pflege-Pauschbetrag, egal wie viele Personen sich um sie kümmern. Das Finanzamt teilt deswegen den Pauschbetrag zu gleichen Teilen unter allen auf, die sich unentgeltlich an der Betreuung beteiligen.

Das hessische Finanzgericht musste nun entscheiden, ob Pflegegeld als Entgelt für die Pflege zu werten ist. Hintergrund: Ein Steuerzahler beanspruchte den vollen Pauschbetrag für sich, obwohl er sich die Betreuung des kranken Vaters mit seiner Mutter teilte. Er argumentierte, dass seine Mutter keinen Anspruch auf einen Anteil am Pauschbetrag habe, weil sie als Gegenleistung für ihren Einsatz das Pflegegeld erhalten habe.

Die Richter schlossen sich dieser Begründung an. Für die Mutter sei das Pflegegeld als Entgelt für die Betreuung zu werten. Damit sei der Sohn der einzige, der die Anspruchsvoraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag erfülle. Das Finanzamt gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und hat Revision beim BFH eingelegt (Az. III R 98/06).

In dem entschiedenen Fall war es steuerlich günstig, dass dem Sohn der volle Pauschbetrag angerechnet wurde. Seine Mutter hatte Einnahmen unter dem Grundfreibetrag, so dass sich bei ihr ein anteiliger Pauschbetrag nicht ausgewirkt hätte. Das muss aber nicht immer der Fall sein.

Prüfen Sie im Einzelfall, welche Rechtsauffassung für Sie günstiger ist. Prüfen Sie dann, ob das Finanzamt die für Sie günstigere Variante umgesetzt hat. Wenn nicht, legen Sie Einspruch ein, verweisen Sie auf die anhängige BFH-Klage und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens. 
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