Hausapotheke: Medikamente ohne ärztliche Verordnung nicht absetzbar

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Kopfschmerztabletten, Lutschtabletten gegen Halsschmerzen oder Hustensaft: Was früher noch verschrieben wurde, muss man sich jetzt auf eigene Kosten selbst besorgen. Das macht die Kosten nicht zur steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastung, sagt das FG Rheinland-Pfalz.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das in seiner Steuererklärung für 2010 Aufwendungen für die Medikamente seiner Hausapotheke geltend gemacht hatte. Insgesamt 1.418,03 € wollte das Ehepaar als außergewöhnliche Belastung anerkannt wissen.

Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur Kosten für solche Medikamente, für die das Ehepaar eine ärztliche Verordnung vorlegen konnte. Die übrigen Aufwendungen wurden nicht anerkannt.

Dagegen wehrte sich das Ehepaar – allerdings ohne Erfolg: Das FG Rheinland-Pfalz bestätigte die Auffassung des Finanzamts und erklärte, laut § 64 Abs. 1 Nr. 1 EinkommensteuerDurchführungsverordnung 2000 (EStDV) habe ein Steuerpflichtiger den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen. Diese Zwangsläufigkeit ist Voraussetzung für die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen.

Zwar trat die zitierte Vorschrift erst mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 in Kraft. Damals wurde aber ausdrücklich angeordnet, dass die Regelung in allen Fällen angewendet werden soll, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (FG Rheinland-Pfalz vom 8.7.2013, 5 K 2157/12 ).

Wann sind Medikamente steuerlich absetzbar?

Abziehbar sind Kosten für verordnete Arznei- oder Verbandmittel. Das können zum Beispiel sein

  • die Zuzahlung für ein von der Krankenversicherung bezahltes Medikament;

  • der Aufpreis, wenn die Versicherung nur ein günstigeres Medikament bezahlt;

  • der volle Preis des Medikamentes. Das kommt vor, wenn die Krankenkasse bestimmte Arzneimittel gar nicht zahlt (insbesondere sogenannte Bagatellmedikamente) oder Ihre Zuzahlung den Preis des Medikamentes übersteigt, und

  • die vom (Amts-)Arzt verlangte Gebühr für ein Privatrezept oder ein Attest.

Auch frei verkäufliche Medikamente wie Stärkungsmittel, Vitamine, Schmerztabletten oder Nasentropfen zählen zu den Krankheitskosten. Voraussetzung ist aber immer, dass die Medikamente vor dem Kauf verordnet worden sind.

In manchen Fällen verweigert die Krankenversicherung die Übernahme der Kosten eines verschreibungspflichtigen Medikamentes – trotz Vorliegen einer Verordnung. Das kommt bei überdurchschnittlichem Schmerzmittelbedarf oder Potenzmitteln wie Viagra und in ähnlichen Fällen vor. Dann bezweifelt das Finanzamt die medizinische Notwendigkeit des Medikamentes und nimmt nicht abzugsfähige Kosten der individuellen Lebensführung an.

Dies gilt auch für Empfängnisverhütungsmittel oder eine Sterilisation, diese zählen nicht zu den Krankheitskosten.

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