Fahrtkosten zum entfernt lebenden Kind absetzbar?

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Lebt Ihr Kind nicht bei Ihnen, sondern beim anderen Elternteil? Dann entstehen oft hohe Fahrtkosten, damit Sie und Ihr Kind sich sehen können. Die Finanzbehörden lassen aber keinen Abzug dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen zu. Obwohl das BVerfG jetzt zwei Verfahren ohne Begründung abgelehnt hat, gibt es weiterhin Hoffnung.

Das Verfahren 2 BvR 844/08 ist noch immer vor dem BVerfG anhängig. Und da die oben genannten Verfahren ohne Begründung sind, ist hier ein positives Urteil durchaus im Bereich des Möglichen.

Lehnt Ihr Finanzbeamter den Abzug der Kosten ab, legen Sie bitte Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens. Allerdings ist die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 844/08 weitgehend unbekannt, da sie von der Fachliteratur nicht aufgegriffen worden ist.

Steuertipp
Will der Beamte Ihren Einspruch nicht ruhen lassen, weil ihm das BVerfG-Verfahren unbekannt ist? Dann bitten Sie ihn, sich direkt bei dem Gericht zu erkundigen. Zwar haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Verfahren ruht. Doch wenn der Beamte Ihren Einspruch erst einmal entschieden hat, können Sie trotzdem nur noch selber klagen. Und das wäre ärgerlich.

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