BFH: Unterstützung des im Ausland lebenden Ehepartners ist ohne Prüfung der Bedürftigkeit abziehbar

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Unterstützungsleistungen dürfen Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn der Empfänger finanziell bedürftig ist. Geht es aber um Ihren im Ausland lebenden Ehepartner, gilt das aber nicht.

Unterstützten Sie Ihren im Ausland lebenden Ehepartner finanziell, dann dürfen Sie diese Zahlungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Hierbei ist anders als bei anderen unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht zu prüfen, ob der unterstützte Ehepartner bedürftig ist. Diese Auffassung vertritt erfreulicherweise auch der BFH (Urteil vom 05.05.2010, VI R 5/09).

Der Hintergrund:
Wenn Ihr Ehepartner im Ausland lebt, ist er in Deutschland i. d. R. nur beschränkt einkommensteuerpflichtig. Dann kommen für Sie die Zusammenveranlagung und der günstige Splittingtarif nicht infrage - trotz intakter Ehe. Durch die Berücksichtigung des Unterhaltshöchstbetrages wirkt sich aber wenigstens ein Betrag in Höhe des Grundfreibetrages des Ehepartners steuermindernd in Ihrer Steuererklärung aus, so dass die Nachteile der fehlenden Zusammenveranlagung wenigstens teilweise ausgeglichen werden.

Sofern Sie in dieser Situation, wie von uns empfohlen, Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt haben, wird das Finanzamt Ihren Steuerbescheid nun zu Ihren Gunsten ändern. Sie dürfen sich dann also auf eine nachträgliche Steuererstattung freuen!

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