BFH ändert seine Meinung: Künstliche Befruchtung mit Samenspende jetzt steuerlich absetzbar
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Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, entschied der BFH – und ändert damit seine bisherige Rechtsprechung.
Im Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen organischen bedingten Sterilität zeugungsunfähig. Das Ehepaar wollte seinen Kinderwunsch daher durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute die Kosten dieser Behandlung von rund 21.000 Euro als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und verwies dabei auf die Rechtsprechung des BFH. Dieser lehnte bisher die steuerliche Anerkennung von Kosten für eine Befruchtung mit einer Samenspende ab, da es sich nicht um eine Heilbehandlung handle.
Jetzt hat der BFH seine Meinung jedoch geändert: Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes, sie ziele aber auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Kinderlosigkeit sei natürlich keine Krankheit, im vorliegenden Fall aber eine unmittelbare Folge der Erkrankung des Ehemannes. Damit werde auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger durch eine medizinische Maßnahme ersetzt, erklärten die Richter. Diese sei entgegen der bisherigen Auffassung als Heilbehandlung anzusehen, so dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten (BFH, Urteil vom 16.12.2010, Az. VI R 43/10).