Besuchsfahrten zu Angehörigen im Altenheim: Keine außergewöhnlichen Belastungen

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Wer Angehörige hat, die aus Altersgründen im Altenheim leben, kann die Kosten für Besuchsfahrten und Telefonate grundsätzlich nicht von der Steuer absetzen. Das entschied das FG Hessen.

Die Kläger hatten Kosten für Besuchsfahrten zu und Telefonate mit der 1907 geborenen Mutter der Klägerin und der 1911 geborenen Tante des Klägers steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Mutter und Tante leben jeweils in einem Altenheim. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzamt habe die Aufwendungen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, so das FG. Eine Belastung sei nur dann außergewöhnlich, wenn die Aufwendungen nicht nur der Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung fielen deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG – ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall – heraus. Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen seien deshalb regelmäßig ebenso wenig als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen, wie Aufwendungen für sonstige Formen der Kontaktpflege, etwa durch Telefongespräche.

Das gilt laut FG selbst dann, wenn der besuchte Angehörige erkrankt und pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen und über größere Entfernungen durchgeführt werden. Denn es sei üblich, dass ein erkrankter oder pflegebedürftiger Angehöriger häufiger und auch über größere Entfernungen besucht werde als ein Gesunder.

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Aufwendungen für Besuche zwischen Angehörigen nach § 33 EStG nicht berücksichtigt werden können, auch wenn sie im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind, lasse die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur dann zu, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden, sodass die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten zu rechnen sind.

Dies sei hier jedoch nicht der Fall, so das FG. Die Besuche der Kläger hätten in erster Linie nicht dazu gedient, eine akute Erkrankung der besuchten Personen, die altersbedingt in einem Pflegeheim betreut werden, zu lindern. Vielmehr hätten die Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes und die Gewährung der Unterstützung in der Lebensführung im Vordergrund gestanden, welche die Mutter und die Tante angesichts ihres hohen Alters benötigten. Solche Besuchsfahrten stellten jedoch keine außergewöhnliche Belastung dar (FG Hessen, Urteil vom 17.08.2010, 10 K 2787/07).

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