Beseitigung von Hausschwamm: außergewöhnliche Belastung

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Der Befall einer Wohnung mit Echtem Hausschwamm ist mehr als nur ein Baumangel. Das führt dazu, dass die Aufwendungen für die Entfernung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, sagt das FG Niedersachsen.

Damit stellt das Gericht den Befall mit Hausschwamm auf eine Stufe mit anderen "privaten Katastrophen" wie einem Wohnungsbrand oder rückgestautem Wasser aus dem gemeindlichen Hauptsammler. Der Befall einer Wohnung mit Echtem Hausschwamm, erklären die Richter in ihrem Urteil, stellt nach allgemeiner Wahrnehmung einen besonderen Schicksalsschlag dar, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst wird.

Wären sie zu der Erkenntnis gelangt, dass es sich um einen "normalen" Baumangel handelt, wäre der betroffene Hauseigentümer auf den Kosten sitzen geblieben. Den die Rechtsprechung lehnt es regelmäßig ab, Aufwendungen für die Beseitigung von herkömmlichen Baumängeln als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Der Grund: solche Schäden sind ihrer Art und dem Grunde nach nicht "außergewöhnlich". Ausnahmen gibt es nur bei Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Unwetter - oder eben bei "privaten Katastrophen (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.8.2010, Az. 12 K 10270/09; Az. der Revision beim BFH: VI R 70/10).

Hintergrund:

Entstehen für einen Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Dabei können die Aufwendungen, die die zumutbare Belastung übersteigen, bei der Einkommensteuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33 EStG).

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