Behindertengerechter Umbau eines Pkws: Wie Sie die Kosten optimal absetzen

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In vielen Fällen sind behinderte Menschen auf einen eigenen Pkw angewiesen. Weil ein normales Fahrzeug oft ungeeignet ist, muss es umgebaut werden. Lesen Sie hier, wie Sie als behinderter Mensch die Kosten optimal in Ihrer Steuererklärung unterbringen.

Laufend anfallende und damit typische Kosten der Behinderung sind mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Zusätzlich dazu dürfen Sie atypische Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nachweisen.

Zu diesen atypischen Kosten zählen auch Fahrtkosten. Sie sind mit der Dienstreisepauschale zu berücksichtigen. Darin enthalten sind u. A. die Anschaffungskosten für den Pkw, nicht aber die Umrüstkosten. Die dürfen Sie zusätzlich geltend machen. Allerdings lassen manche Finanzämter die Kosten nicht zum sofortigen Abzug zu sondern verteilen sie auf die (Rest-)Nutzungsdauer (OFD Frankfurt/M vom 13.11.2008, Az. S 2284 A - 46 St 216).

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art wirken sich aber nur steuermindernd aus, soweit die sogenannte zumutbare Belastung überschritten ist. Schaffen Sie Jahr für Jahr die Hürde der zumutbaren Belastung auch ohne die Umrüstkosten, fahren Sie mit der Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre normalerweise ganz gut.

Scheitern Sie aber in der Regel an der zumutbaren Belastung, sollten Sie die Kosten möglichst auf ein Jahr konzentrieren. Dann gilt: Sofern der Finanzbeamte im Steuerbescheid die Kosten auf die Nutzungsdauer verteilt, legen Sie Einspruch ein und verlangen die sofortige Berücksichtigung der gesamten Umbaukosten. Berufen Sie sich dabei auf das Urteil VIII 201/88 des Finanzgerichtes Niedersachen vom 6.11.1991.

Bringen Sie folgendes Argument an:

Durch den behindertengerechte Umbau hat sich der Wert des Wagens sogar verringert, denn ein derart umgerüstetes Fahrzeug ist für einen nichtbehinderten Menschen quasi wertlos.

Übrigens: Der Einbau eines Automatikgetriebes, einer Klimaanlage oder anderer Sonderausstattungen, die sehr wohl auch von gesunden Menschen genutzt werden, zählen nicht zur behindertengerechten Ausstattung.

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