Behindertengerechte Pkw-Umrüstung: Setzen Sie Ihr Recht durch!

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Um Pkw fahren zu können, ist oft eine behindertengerechte Ausstattung des Fahrzeugs notwendig. Es stellt sich die Frage, wie diese Kosten zu berücksichtigen sind. Und genau hier gibt es immer wieder Streit.

Als behinderter Mensch dürfen Sie Fahrtkosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, und zwar zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Abziehbar sind Kosten in angemessener Höhe. Im Klartext: Es ist die Reisekostenpauschale anzusetzen. Das gilt auch, wenn die tatsächlichen Kosten pro Kilometer wegen einer sehr geringen Fahrleistung wesentlich höher sind (BFH, Urteil vom 21.2.2008, Az. III R 105/06).

Um Pkw fahren zu können, ist oft eine behindertengerechte Ausstattung des Fahrzeugs notwendig. Das ist eine Ausstattung, die über die auch von Gesunden genutzten Erleichterungen wie ein Automatikgetriebe hinausgeht. Diese Mehrkosten sind nicht in die Bemessung der Reisekostenpauschale eingeflossen. Es stellt sich also die Frage, wie diese Kosten zu berücksichtigen sind. Und genau hier gibt es immer wieder Streit.

Unseres Erachtens sind die Kosten einer nachträglichen Pkw-Umrüstung im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar - und zwar zusätzlich zur Reisekostenpauschale.

Die Finanzbehörden vertreten jetzt eine andere Meinung: Die Umrüstkosten sind zwar weiterhin neben der Reisekostenpauschale abziehbar - allerdings nicht im in vollem Umfang sofort im Jahr der Zahlung. Vielmehr sind sie nun auf die Restnutzungsdauer des Fahrzeugs zu verteilen (bundeseinheitlich abgestimmter Erlass, z.B. FinMin Bayern, 2.10.2009, Az. 32 - S 2284 - 068 - 38 459/08).

Traurige Konsequenz: Unterschreitet die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art die zumutbare Belastung, dann wirken sich die Kosten in dem betroffenen Jahr nicht steuermindern aus. Diese Rechnung hat die Finanzverwaltung ohne den BFH gemacht:

Zwar gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung und noch nicht einmal eine BFH-Revision. Aber der BFH hat das Urteil zum behindertengerechten Umbau eines Hauses zum Anlass genommen, seine Meinung zu äußern: Danach sind die Kosten wie bisher in voller Höhe im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abziehbar (BFH, Urteil vom 21.10.2009, Az. VI R 7/09).

Steuertipp

Will Ihr Finanzbeamter die Umrüstkosten auf die Restnutzungsdauer des Fahrzeugs verteilen, dann legen Sie bitte Einspruch ein und weisen auf die im Urteil VI R 7/09 vertretene Auffassung des BFH hin.

Bleibt der Finanzbeamte stur? Dann müssen Sie entscheiden, ob Sie klagen wollen. Das gilt jedenfalls solange zu dieser Frage noch keine Revision vor dem BFH anhängig ist. Die Erfolgs-Chancen sind gut.

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