Behinderten-Pauschbetrag für "Hilflose und Blinde": Pflegebedingte Heimkosten können Sie nicht zusätzlich abziehen

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Mit dem Behinderten-Pauschbetrag sind alle typischen behinderungsbedingten Kosten abgegolten. Zusätzlich zum Pauschbetrag abziehbar sind aber atypische Aufwendungen. Das können zum Beispiel Kosten für eine Heimunterbringung sein.

Der »Pauschbetrag für Hilflose und Blinde« ist mit 3.700,- Euro wesentlich höher als der »normale Pauschbetrag«. Deshalb lässt der Bundesfinanzhof es nicht zu, dass Sie pflegebedingte Aufwendungen zusätzlich zum erhöhten Behinderten-Pauschbetrag abziehen (BFH-Urteil vom 4.11.2004, BFH/NV 2005 S. 433). Steht Ihnen aber nur der normale Behinderten-Pauschbetrag zu, dürfen Sie Ihre pflegebedingten Aufwendungen zusätzlich geltend machen.

Haben Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid eingelegt, weil Sie pflegebedingte Aufwendungen neben dem erhöhten Pauschbetrag anerkannt haben wollten, wird Ihr Finanzbeamter Sie jetzt auffordern, den Einspruch zurückzunehmen.

Unser Steuertipp:

Aber aufgepasst: Zu den pflegebedingten Aufwendungen zählen nur
  • die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, einem Altenpflegeheim oder auf der Pflegestation eines Altenheimes sowie
  • die Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder die Inanspruchnahme von Pflegediensten
Andere Aufwendungen wie zum Beispiel die Kosten für medizinische Hilfsmittel oder Fahrtkosten gehören zu den Krankheitskosten oder den Kosten der Behinderung. Und die dürfen Sie unseres Erachtens neben dem erhöhten Behinderten-Pauschbetrag abziehen.
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