Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers: Einsatz der Arbeitskraft?
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Greifen Sie einer unterhaltsberechtigten Person in finanzieller Not unter die Arme, kommt der Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen infrage. Damit Sie den Steuerabzug bekommen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Empfänger zum Beispiel bedürftig sein. Diese Bedürftigkeit wird gemessen am
- eigenen Vermögen sowie
- an den Einkünften und Bezügen des Unterhaltsempfängers.
Bei der Frage, ob der Empfänger bedürftig ist, spielt es aber keine Rolle, ob und wie der Empfänger seine Arbeitskraft für seinen eigenen Unterhalt einsetzt (BFH-Urteil vom 28.6.2006, III R 26/05, BFH/NV 2006 S. 1930).
Hat der Unterhaltsempfänger seinen Wohnsitz allerdings im Ausland, fällt das Urteil des BFH anders aus: Für einen Empfänger im arbeitsfähigen Alter dürfen Sie dann nur Unterhaltsaufwendungen abziehen, wenn er alle zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen ausschöpft - insbesondere seine Arbeitskraft (BFH-Urteil vom 2.12.2004, III R 49/03, BStBl. 2005 II S. 483).