Außergewöhnliche Belastungen auf mehrere Jahre verteilen?

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In Ausnahmefällen können außergewöhnliche Belastungen auch auf mehrere Steuerjahre verteilt werden. Das bestätigte das FG des Saarlandes im Fall eines schwerbehinderten Steuerzahlers, der sein Haus behindertengerecht umbauen musste.

Im entschiedenen Fall waren Umbaukosten in Höhe von über 135.000 € entstanden, die unstreitig als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen waren. Der Steuerzahler hatte im Jahr der Umbauarbeiten jedoch nur Einkünfte von etwas über 43.000 €.

Da sich die außergewöhnlichen Belastungen so nicht komplett steuersparend auswirken konnten, beantragte der Steuerzahler, die Umbaukosten auf zehn Jahre aufzuteilen, sodass er jedes Jahr 13.514 € geltend machen könnte. Das ist aber gesetzlich nicht vorgesehen: außergewöhnliche Belastungen sind immer nur in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie angefallen sind (sog. Zufluss- und Abflussprinzip). Daher folgte das Finanzamt dem Antrag nicht und setzte die Einkommensteuer unter Ansatz des gesamten Umbaubetrages auf 0 € fest.

Dagegen wehrte sich der Steuerzahler und bekam vom FG des Saarlandes – jedenfalls zum Teil – Recht.

Die Richter verwiesen auf § 163 AO, der bestimmt: Steuern können niedriger festgesetzt werden, und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Im zu entscheidenden Fall lag eine sachliche Unbilligkeit vor, denn die Festsetzung der Steuern entsprach zwar an sich dem Gesetz, läuft aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Falle derart zuwider, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führt. In solchen Fällen können Maßnahmen ergriffen werden, um ein vom Gesetz gedecktes, vom Gesetzgeber aber nicht gewolltes Ergebnis vermeiden.

In Anlehnung an die Regelungen zur Besteuerung geballt auftretender Ausgaben oder Einnahmen legten die Richter fest, dass die außergewöhnlichen Belastungen hier auf fünf Jahre zu verteilen sind (FG Saarland vom 6.8.2013, 1 K 1308/12 ).

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