Stationäre Pflege kann unzumutbar sein

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Bei schwerer Pflegebedürftigkeit kann die Pflege zu Hause durchaus weit teurer sein als die Pflege im Heim. Die Kosten sind dann ohnehin so hoch, dass die Betroffenen sie in der Regel – auch mit Unterstützung der Pflegeversicherung – nicht selbst schultern können. Dann muss das Sozialamt einspringen. Können die Ämter dann verlangen, dass ein Pflegebedürftiger ins Heim zieht? Über einen solchen Fall hatte das Sozialgericht Fulda zu entscheiden.

Für die gesetzliche Pflegeversicherung ist die Pflege im Heim im Regelfall teurer als die Pflege zu Hause. Dennoch können sich Pflegebedürftige weitgehend frei zwischen den beiden Versorgungsformen entscheiden. Das Gesetz postuliert zwar den Vorrang der ambulanten vor der stationären Betreuung. Doch dies hat keine Konsequenzen für die Leistungsgewährung. Pflegekassen verlangen heute (im Regelfall jedenfalls) auch keine Bescheinigung der Heimnotwendigkeit (anders ggf. das kofinanzierende Sozialamt).

Gerade bei Schwerstpflegebedürftigen, die eine 24-Stunden-Betreuung benötigen, ist die Interessenlage unter Umständen anders. Bei ihnen kann die Pflege im Heim preiswerter (aber nicht unbedingt besser) sein. Im Fall, über den das Sozialgericht Fulda zu entscheiden hatte, ging es um monatliche Kosten in Höhe von rund 13.000,– €. So viel kostete die häusliche Pflege eines 28 Jahre alten Mannes, der bei einem Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma erlitten hatte. Der zuständige Landkreis lehnte die volle Übernahme der Kosten ab und wollte lediglich 4.800,– € monatlich leisten. So viel würde eine Pflege in einem Heim kosten.

Das Sozialgericht Fulda gab dem Betroffenen Recht. Das Gericht bezog sich hierbei auf § 13 des SGB XII. Dort ist ein grundsätzlicher Vorrang der häuslichen Pflege geregelt: "Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen." Dieser Vorrang gilt allerdings nicht, wenn "eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Weiter bestimmt das Gesetz, dass zunächst nicht etwa eine Kostenabwägung vorzunehmen ist. Vielmehr ist als erstes die Zumutbarkeit der stationären Betreuung zu prüfen.

Und diese Zumutbarkeit sah das Gericht im entschiedenen Fall als nicht gegeben an. Der Kläger habe eine sehr intensive Beziehung zu seiner Mutter aufgebaut. Ein Umzug ins Heim würde sich für seine psychische Stabilität negativ auswirken. Sein familiäres Bedürfnis nach der engen Beziehung zur Mutter und sei durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Ein Umzug hätte "erhebliche negative Auswirkungen auf die psychische Stabilität des Klägers nach sich gezogen", heißt es in der Entscheidung.

Letztendlich sei es – so das Gericht – auch Aufgabe der Sozialhilfe, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und die Berechtigten so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Dieses Ziel würde bei einer stationären Leistung nicht erreicht, da sich der gesamte pflegerische Zustand schon wegen der Personalsituation in der Einrichtung voraussichtlich verschlechtert hätte (Az. S 7 SO 73/16).

Gegen das Urteil hat der Sozialhilfeträger Rechtsmittel eingelegt. Der Fall wird beim Hessischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 4 SO 87/18 geführt.

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