Privater Pflegepflichtversicherer kann nicht kündigen

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Wer privat krankenversichert ist, ist in der Regel auch privat pflegeversichert. Die Leistungen der privaten Pflegeversicherung entsprechen dabei denjenigen der gesetzlichen Versicherung. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 13.12.2019, dass private Pflegeversicherungsverträge seitens des Versicherers quasi unkündbar sind – unabhängig von der Krankenversicherung. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat (Az. L 4 P 2146/18).

Im entschiedenen Fall hatte ein mittlerweile Pflegebedürftiger bei einem Krankenversicherer sowohl eine Kranken- als auch eine private Pflegeversicherung abgeschlossen. Zwischen den Parteien war es mehrfach zu Streit gekommen, was u.a. dazu führte, dass die Versicherung den Vertrag über die Krankheitskostenvollversicherung außerordentlich kündigte. Hiergegen protestierte der Versicherte zwar, erhob jedoch keine Klage.

Allerdings klagte er gerichtlich gegen die gleichfalls erfolgte Kündigung der privaten Pflegeversicherung mit dem Argument, dass hier ein absoluter Kündigungsausschluss bestehe.

Kündigung wegen Kontrahierungszwang ausgeschlossen

Hierzu regelt § 110 Abs. 4 SGB XI: "Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht". 

Das Landessozialgericht gab – wie die Vorinstanz – dem Versicherten recht. Die Regelung des Kontrahierungszwangs ziele – so das Gericht – darauf ab, den Versicherungsschutz auch bei Vertragsverletzungen aufrechtzuerhalten.

Die private Pflegepflichtversicherung solle damit einen Schutz gewähren, der der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sei. Eine Kündigung des Krankenversicherungsvertrags habe nicht automatisch Auswirkungen auf den Pflegeversicherungsvertrag.

Wichtig: Das Urteil bezieht sich nicht auf Pflegezusatzversicherungen, sondern nur auf private Pflegeversicherungen, deren Regelungen denen der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechen.

(MS)

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