Pflegebedürftige: Entlastungsbetrag kann rückwirkend genutzt werden

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Entlastungsbetrag nennt sich eine wenig genutzte Leistung der Pflegeversicherung. Seit 2017 stehen vor allem zur Entlastung von pflegenden Angehörigen monatlich 125,– € zur Verfügung. In den Jahren 2015 und 2016 waren es für eine ähnliche Leistung monatlich meist 104,– €. Die Leistungen gibt es allerdings nicht bar auf die Hand. Vielmehr handelt es sich um einen Etat für Leistungen, die in Anspruch genommen werden können. Besonders wichtig dabei: Die Leistungsansprüche können in einem bestimmten Rahmen angespart werden.

In diesem Jahr können auch noch – ausnahmsweise – ungenutzte Leistungsansprüche aus den Jahren 2015 und 2016 genutzt werden. Dabei kann ggf. ein Etat von mehr als 4.000,– € zusammen kommen. Dieser kann – beispielsweise – für einen betreuten Pflegeurlaub genutzt werden.

Wie hat sich der Entlastungsbetrag entwickelt?

Seit Anfang 2015 steht allen zu Hause betreuten Pflegebedürftigen ein Etat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Seit 2017 spricht das Gesetz vom »Entlastungsbetrag«. Dieser steht allen zu Hause lebenden Pflegebedürftigen – also auch denen mit Pflegegrad 1 – zu. Der Entlastungsbetrag beträgt seit 2017 einheitlich 125,– € im Monat. Geregelt ist dies in § 45b Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Die frühere Unterscheidung zwischen einem Grundbetrag« (von 104,– €) und einem »erhöhten Betrag (von 208,– €) für Betreuungs- und Entlastungsleistungen gibt es seit Anfang 2017 nicht mehr.

Wozu dient der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag soll Pflegepersonen – so nennt der Gesetzgeber pflegende Angehörige –, die ja durchweg im Pflegealltag großen Belastungen ausgesetzt sind, Möglichkeiten zur Entlastung eröffnen und Pflegebedürftigen bei der selbstständigen und selbstbestimmten Gestaltung ihres Alltags helfen. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann genutzt werden beispielsweise für Leistungen der Kurzzeitpflege oder der Tages- und Nachtpflege.

Beispiel

Ilse Brüning ist der Pflegegrad 3 zugeordnet. Sie nimmt seit April 2018 für insgesamt 22 Tage im Monat die Betreuung in einer Tagespflege in Anspruch. Dafür muss sie der Einrichtung 1.581,60 € im Monat zahlen. Der reguläre Betrag für die Tagespflege, der ihr von der Pflegekasse erstattet wird, beträgt aber nur 1.298,– €. Folglich fehlen noch (1.581,60 € ./. 1.298,– € =) 283,60 € im Monat. Diesen Betrag kann sie über den Entlastungsbetrag abdecken. Da hierfür der Monatsbetrag von 125,– € nicht ausreicht, kann sie hierfür auch noch auf die nicht genutzten entsprechenden Leistungsansprüche aus den Monaten Januar bis März zurückgreifen. 

Haushaltshilfen und Beschäftigungsangebote

Bei den Leistungen, für die ein Erstattungsanspruch besteht, wird zwischen Pflegegrad 1 und den Graden 2 bis 5 unterschieden. Menschen, die in Pflegegrad 1 eingestuft sind, können mit dem Entlastungsbetrag von 125,– € pro Monat auch klassische Leistungen zur Grundpflege von ambulanten Diensten, für die ihnen ja ansonsten (noch) kein Etat zur Verfügung steht, einkaufen.

Beispiel

Einer älteren Dame, die noch recht rüstig ist, könnte zum Beispiel eine Haushaltshilfe für zwei Stunden in der Woche finanziert werden oder auch ein Pflegedienst, der ihr einmal in der Woche beim Duschen hilft. Pflegebedürftige mit Pflegegraden 2 bis 5 können den Entlastungsbetrag dagegen nicht für ambulante Pflegeleistungen nutzen, wohl aber für nicht gedeckte Kosten der Tagespflege oder Kurzzeitpflege, Dienstleistungen im Haushalt und Unterstützung im Alltag (Beispiel: Begleitung bei Spaziergängen, Vorlesen).

Wie wird abgerechnet?

Der Entlastungsbetrag wird Pflegebedürftigen nicht ausgezahlt, vielmehr müssen sie bei ihrer Pflegekasse oder ihrem privaten Versicherungsunternehmen aussagefähige Quittungen der jeweiligen Dienstleister vorlegen. Das vorgestreckte Geld wird den Betroffenen dann im Rahmen des Etats, den sie beanspruchen können, erstattet. Ein Antrag auf den Entlastungbeitrag muss nicht gestellt werden. Wer einem Pflegedienst entsprechende Aufträge erteilt, kann dies also tun, ohne vorher bei seiner Pflegekasse um Erlaubnis zu fragen.

Doch Achtung: Wenn Nachbarn oder Bekannte diese Aufgaben übernehmen sollen, wird es schwierig. Dafür ist es in der Regel mindestens erforderlich, dass die Betreffenden einen kleinen Pflegekurs absolviert haben. Die Regelungen sind dabei in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. In solchen Fällen in jedem Fall vorher bei der Pflegekasse nachfragen, welche Anforderungen an die Beauftragten gestellt werden.

Welche Leistungserbringer mit welchen Angeboten konkret vor Ort verfügbar sind, weiß die Pflegekasse. Auch die Pflegestützpunkte halten solche Informationen bereit.

Ist ein Ansparen des Entlastungsbetrags möglich?

Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht Monat für Monat. Der Betrag kann allerdings eine gewisse Zeit lang angespart werden und zum Beispiel erst am Jahresende voll in Anspruch genommen werden. Im Dezember ist es dann – soweit der Erstattungsbetrag vorher nicht genutzt wurde – möglich, auf einen Schlag Leistungen im Wert von (12 × 125 =) 1.500,– € zu nutzen.

Wichtig ist weiterhin: Leistungen, die innerhalb eines Kalenderjahrs nicht abgerufen wurden, können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Spätestens bis Mitte des nächsten Jahres müssen die nicht in Anspruch genommenen Erstattungsbeträge dann aber genutzt werden. Ein Ansparen über mehrere Jahre ist künftig nicht möglich.

Eine Ausnahmeregelung besteht nur für nicht genutzte Leistungen aus den Jahren 2015 und 2016. Die entsprechenden Etats können noch bis Ende 2018 genutzt werden – und zwar für aktuelle Leistungen, die 2018 in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist dabei natürlich, dass bereits 2015 und 2016 ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bestand. 

(MS)

URL:
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