Heimkosten nur bis Auszugstag

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§ 87a des Pflegeversicherungsgesetzes bestimmt, dass die Zahlungspflicht von Pflegeheimbewohnern bzw. Zahlungspflichtigen mit dem Tag endet, "an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt". Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass das auch dann gilt, wenn ein Pflegeheimbewohner seinen Heimplatz zum Monatsende gekündigt hat, aber in einem anderen – für ihn besser geeigneten – Heim schon zur Monatsmitte ein Platz frei wird (Az. III ZR 292/17).

Geklagt hatte ein an Multipler Sklerose erkrankter Mann, der bis zum 14.2.2015 in einem Pflegeheim im Raum Heilbronn gelebt hatte. Der Betroffene hatte seinen Heimplatz zum Ende Februar fristgemäß gekündigt und war damit vor Ablauf der Kündigungsfrist ausgezogen. Aus diesem Grund hatte der Heimbetreiber von ihm das Heimentgelt für den kompletten Monat Februar noch verlangt.

Zu Unrecht – befand der BGH. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig und gelte auch für den Fall, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten werde. Etwas anderes kann allerdings für Selbstzahler gelten, die keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Ansonsten gelte: Der Zahlungsanspruch des Heimträgers bestehe nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhalte (Berechnungstage).

§ 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI regele nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasse ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Die Entstehungsgeschichte der zitierten Regelung bezwecke den Schutz des Heimbewohners (bzw. seiner Erben) oder seines Kostenträgers vor der doppelten Inanspruchnahme für etwaige Leerstände nach dem Auszug (oder dem Tod) des Heimbewohners.

Der BGH verweist darauf, dass hierdurch der Heimträger nicht geschädigt wird, weil "die durch Leerstände verursachten Kosten im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte Wagnis- und Risikozuschläge in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt" würden.

Früheres Bundesverwaltungsgerichts-Urteil: Pflegeheimvertragliche Regelung über 14-tägige Weiterzahlung nach Tod ist rechtswidrig

Manche Verträge zwischen dem Träger eines Pflegeheimes und dem Pflegebedürftigen regeln, dass der Vertrag nicht mit dem Tod des Pflegebedürftigen, sondern erst zwei Wochen danach endet, soweit es dem Heimträger nicht gelingt, den Pflegeplatz früher neu zu vergeben. Dem hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch bereits mit einer Entscheidung vom 2.6.2010 einen Riegel vorgeschoben.

Die entsprechenden Klauseln sind danach »unzulässig und unwirksam« (Az. 8 C 24/09). De facto entlastet das Urteil die Erben – in manchen Fällen auch die Sozialhilfeträger –, die bislang häufig 1000,– € an zusätzlichen Pflegekosten zahlen mussten bzw. deren Erbe um diesen Betrag gemindert wurde. Dem Urteil lag übrigens ein Streit zwischen mehreren Betreibern von Pflegeheimen und dem Land Sachsen-Anhalt zugrunde. Deshalb landete der Rechtsstreit bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die Bundesrichter in Leipzig sahen (ganz ähnlich wie nun der BGH) die Regelungen im SGB XI über die Beendigung der Leistungen mit dem Sterbetag des Leistungsempfängers als abschließende Spezialregelung an, soweit die Pflegekosten auch durch Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden.

Unvermeidliche Leerstände in Heimen nach dem Tod von Bewohnern würden – so das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2010 – nämlich schon bei der Kalkulation der monatlichen Pflegesätze berücksichtigt und deshalb von den Pflegekassen anteilig finanziert.

Rückforderungen möglich

Bereits gezahltes Geld kann nach § 812 BGB zurückgefordert werden.

Dabei gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Diese beträgt seit Anfang 2002 drei Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

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