Gesetzliche Pflegeversicherung: Auf Vorversicherungszeit achten

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Viele Selbstständige sind zunächst privat kranken- und pflegeversichert. Soweit ihr Ehepartner gesetzlich versichert ist, besteht – bei fehlenden oder sehr niedrigen Einkünften – unter Umständen die Möglichkeit, in die kostenfreie Familienversicherung der Versicherung des Partners zu wechseln. Bei der Pflegeversicherung kann der Schuss jedoch nach hinten losgehen.

Verhandelt wurde vor dem BSG über die Klage eines inzwischen verstorbenen ehemaligen Selbstständigen. Der bereits schwerkranke Mann hatte seine private Kranken- und Pflegeversicherung gekündigt, um über seine gesetzlich versicherte Ehefrau familienversichert zu sein. Hinsichtlich der Krankenversicherung klappte dies auch. Doch die gesetzliche Pflegekasse verweigerte ihm trotz bestehender Pflegebedürftigkeit Leistungen. Das Bundessozialgericht bestätigte diese Verweigerung (BSG-Urteil vom 30.11.2017, Az. B 3 P 5/16 R).

Ähnlich wie bei der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es auch bei der Pflegeversicherung eine Mindestversicherungszeit bzw. Vorversicherungszeit, die erfüllt sein muss, wenn geprüft wird, ob Versicherte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung haben. Ein Anspruch besteht danach nur dann, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder familienversichert war. Das regelt § 33 Abs. 2 SGB XI.

Auch der Wechsel von der privaten in die gesetzliche Pflegeversicherung, deren Leistungen sich im Übrigen nicht unterscheiden, wird hier geregelt. Diese Regelung betrifft allerdings nur "Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus der privaten Pflegeversicherung ausscheiden". In diesem Fall – also bei Eintritt von Versicherungspflicht beispielsweise aufgrund der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung – wird die Zeit der privaten Versicherung mitgerechnet, wenn geprüft wird, ob die Vorversicherungszeit erfüllt ist.

Bei dem Verstorbenen, über dessen Fall nun das Bundessozialgericht entschied, war genau das nicht der Fall. Bei ihm war keine Versicherungspflicht eingetreten, er war vielmehr beitragsfrei familienversichert. In einem solchen Fall muss die zweijährige Vorversicherungszeit erst erfüllt werden, bevor Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht. Wer aus der privaten Pflegeversicherung in die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Pflegeversicherung wechselt, bezahlt dafür also zunächst mit einer zweijährigen Wartezeit ohne Leistungsansprüche.

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