BFH: Freibetrag von 20.000 Euro für Pflegeleistungen gilt auch bei Elternpflege

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Der Gesetzgeber honoriert Pflegeleistungen auch bei der Erbschaftsteuer, indem er bis zu 20.000,– € von der Erbschaftsteuer freistellt. Dieser Freibetrag gilt auch bei Schenkungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun am 10.5.2017 entgegen der bisherigen Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums: Dieser Freibetrag gilt auch für Kinder der Pflegebedürftigen (Az. II R 37/15).

Steuerfrei ist »ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000,– €, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist«. Diese Regelung findet sich in § 13 des Erbschaftsteuergesetzes. Bisher gingen die Finanzbehörden davon aus, dass diejenigen, die mit einem Pflegebedürftigen in gerader Linie verwandt waren und unterhaltspflichtig waren, diesen Freibetrag nicht beanspruchen konnten. Der BFH befand nun, für diese Rechtsauffassung bietet das Gesetz keine Grundlage.

Geklagt hatte eine Frau aus Niedersachsen, die ihre Mutter, die in die (damalige) Pflegestufe III eingestuft war, elf Jahre lang bis zu deren Tod gepflegt hatte. Die Mutter hatte unter anderem ein Bankguthaben von 785.000,– € hinterlassen. Das Finanzamt verlangte Erbschaftsteuer in Höhe von 4.865,– €. Der Pflegefreibetrag von 20.000,– € war in dieser Rechnung nicht berücksichtigt worden. Das Finanzamt argumentierte dabei, nur bei einer freiwilligen Pflege könne der Freibetrag beansprucht werden.

Dafür sah der Bundesfinanzhof keine Rechtsgrundlage. Im vorliegenden Fall habe die Pflege noch nicht einmal konkret nachgewiesen werden müssen. Bei langjährigen, intensiven und umfassenden Pflegeleistungen – wie im vorliegenden Fall – könne der Freibetrag auch ohne Einzelnachweis der erbrachten Aufwendungen gewährt werden.

Der Freibetrag wird nur dann in voller Höhe bewilligt, wenn der Wert der Pflege mindestens der Höhe des Freibetrags entspricht. Sinnvoll ist es daher, zumindest einige Wochen lang ein Pflegetagebuch zu führen, um die Pflegebelastung später belegen zu können. Bei der Bewertung der Pflege werden dann später die am jeweiligen Ort üblichen Sätze für Pflegeleistungen zugrunde gelegt.

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