Unfall: Wann die Berufsgenossenschaft leistet

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Ist es nun ein Missgeschick oder ein Unfall? Wer will das im Einzelfall entscheiden? Doch wenn es um Leistungen der Berufsgenossenschaft geht, dann muss diese Entscheidung getroffen werden, denn sie zahlt nur, wenn es sich um einen Unfall handelt.

Die schmerzhafte Knieprellung, die ein Arbeitnehmer bei einer unzweifelhaft dienstlichen Erledigung erlitt, galt für das Sozialgericht Karlsruhe nicht als Unfall. Klar: Der Betroffene musste dann nicht auf die Behandlung seiner Maläsen verzichten, wohl aber auf die Sonderleistungen der Berufsgenossenschaft (BG).

Entschieden wurde in Karlsruhe über den Fall eines Kfz–Mechanikers, der während seiner Arbeit aus einem Lkw ausgestiegen war und nach einigen Metern – laut Gerichtsurteil – "plötzlich einschießende Schmerzen" im rechten Kniegelenk verspürte.

Da sich das Geschehen unzweifelhaft während der Arbeitstätigkeit des Betroffenen ereignete, suchte der Betroffene sofort den für Arbeitsunfälle zuständigen Durchgangsarzt auf. Dieser diagnostizierte als Gesundheitsstörung eine Knieprellung rechts mit Verdacht auf eine Außenmeniskusläsion.

In solchen Fällen wird häufig zum Thema, ob die Verletzung nicht letztlich durch Vorschäden verursacht war. Das war hier nicht strittig. Doch die BG meinte, dass es sich hier gar nicht um einen Unfall gehandelt habe – und nur bei einem solchen müsse sie als Leistungsträger eintreten.

Das Ereignis habe vielmehr beim normalen Gehen stattgefunden. Dabei handele es sich um eine "willentlich gesteuerte, kontrollierte Körperbewegung" – und nicht um einen Unfall.

Das Sozialgericht gab der Berufsgenossenschaft recht und bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ein Unfall sei typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass ein normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen werde.

Das könne auch ein alltäglicher Vorgang wie z.B. das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden oder körpereigene Bewegungen wie Heben, Laufen, Schieben, Tragen sein. Solange jedoch ein Versicherter in seiner von ihm willentlich herbeigeführten und von ihm kontrollierten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung nicht beeinträchtigt sei, wirke kein äußeres Ereignis auf seinen Körper.

Diese fast philosophischen Erörterungen über den Begriff Unfall sind nachvollziehbar. Doch es ist keineswegs auszuschließen, dass das Ereignis, über das in Karlsruhe entschieden wurde, nach der oben referierten Definition tatsächlich als Unfall anzusehen ist, wobei der Fehler des Betroffenen darin lag, dass er sich in der Schilderung des Vorgangs wenig Mühe gemacht hat, weil er davon ausging, dass solche Verletzungen, die man sich bei der Arbeit zuzieht, generell als Arbeitsunfall angesehen werden.

Das Karlsruher Urteil zeigt, dass es bei Ereignissen, die als Arbeitsunfall gelten können, auf eine präzise Schilderung des Geschehenen ankommt. Wer Erfahrung mit Knieproblemen hat, weiß, dass häufig schon geringfügiges Stolpern zu einer Verkantung des Kniegelenks führen kann. Dazu kann es beispielsweise kommen, wenn man an einer Bodenunebenheit oder einer Pflasterkante strauchelt. Ist das der Fall, dann sollte man das – so die Lehre aus dem Urteil – präzise zu Protokoll geben.

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