Unentgeltliche Hilfe beim Bau: Wann greift die gesetzliche Unfallversicherung?

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Wer einem Bauherrn hilft – unentgeltlich, aber ansonsten ganz ähnlich wie ein Arbeitnehmer –, ist kraft Gesetzes wie bei einem Arbeitsunfall unfallversichert. Das regelt das siebte Sozialgesetzbuch.

Zu den versicherten Hilfskräften gehören auch mithelfende Familienangehörige, Verwandte, Bekannte, Nachbarn und Kollegen (§ 2 Abs. 2 SGB VII). Allerdings gibt es zwei wesentliche Einschränkungen: Es darf sich nicht um (minimale) Gefälligkeitsleistungen handeln. Und: Für die Leistungen darf es kein eigenwirtschaftliches Motiv geben oder dieses darf zumindest nicht im Vordergrund stehen.

Bei einem Fall, über den das Landessozialgericht Thüringen entschied, lag nach Ansicht des LSG ein solches Motiv vor (Az. L 1 U 118/17). Verhandelt wurde über den Unfall (Umknicken des Fußes mit der Folge des Bruchs des rechten Sprunggelenks), den der Kläger auf einem Baugrundstück erlitten hat. Dieses gehört der Lebensgefährtin seines Stiefsohns.

Wann der Unfallversicherungsschutz greift

Hier hat der Kläger vor allem im Sommer 2013 an etlichen Samstagen aus Gefälligkeit Bauhilfsarbeiten durchgeführt (vom Tapeteabkratzen bis zum Türausbau). Bei diesen Tätigkeiten hätte er unstrittig unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Doch der Unfall ereignete sich am 9.3.2014. Auch an diesem Tag besuchte der Kläger die Baustelle. Zunächst besichtigte er das Haus.

Danach verlud er – zusammen wohl mit seinem Stiefsohn – das neben dem Haus liegende Holz auf seinen privaten Pkw-Anhänger. Dabei knickte der Kläger mit dem rechten Fuß um. Die Bauherrin hatte hierzu erklärt, der Verletzte habe Holz, welches im Außenbereich der Baumaßnahme lagerte, für private Zwecke abholen wollen.

Wann der Schutz nicht greift

Die Tätigkeit des Klägers war am 9.3.2014 nach Überzeugung des LSG wesentlich allein durch die Wahrung seiner eigenen Interessen geprägt. Das Holz habe er aufgeladen, damit ein Verwandter, der über eine kombinierte Öl-Holz-Heizung verfügte, das Holz verheizen könnte. Bei der Verladung des Holzes habe er damit eine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz verfolgt.

Da er den Unfall bei dieser Gelegenheit erlitten habe, greife hier der Unfallversicherungsschutz des SGB VII nicht. Dass der Abtransport des Holzes auch den Interessen der Bauherrin gedient habe, trete völlig in den Hintergrund.

Fazit

Das Urteil konnte wohl nach den Aussagen, die dem Gericht vorlagen, gar nicht anders gefällt werden. Doch es zeigt auch, wie entscheidend die Art der Darstellung für die Entscheidung über den Unfallversicherungsschutz ist. Hätten die Beteiligten die Entrümpelung des Grundstücks, die ja auch Ziel der Aktivität des Verletzten war, in den Vordergrund ihrer Darstellung gestellt, wäre die Entscheidung des Gerichts unter Umständen anders ausgefallen – ohne dass die Betroffenen die Unwahrheit gesagt hätten.

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