Schwerbehinderung: Rückkehr in GKV möglich

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Kassen dürfen aber Altersgrenze festsetzen.

Schwerbehinderung: Alltägliche Tätigkeiten stellen große Herausforderungen dar. Foto: AdobeStock

Sinkendes Einkommen – und steigende Versicherungsprämien. Dieser Situation sehen sich viele privat Krankenversicherte gegenüber. Mancher denkt dann über einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nach. Dies ist unter anderem für Schwerbehinderte möglich. Doch die Krankenkassen dürfen in ihren Satzungen Höchstaltersgrenzen für einen solchen Wechsel festlegen. Dass dies rechtlich gesehen korrekt ist, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 22.3.2019 in einem rechtskräftigen Urteil entschieden (Az. L 4 KR 2182/18).

Für privat Krankenversicherte (und ebenso für Nichtversicherte, die zuletzt privat krankenversichert waren), die schwerbehindert sind, gibt es eine Ausnahmeregelung, die den Betreffenden unter Umständen eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ermöglicht. § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V regelt nämlich, dass Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % das Recht zum freiwilligen Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse haben.

Das gilt allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen: Sie selbst, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner müssen nämlich in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert gewesen sein (es sei denn, der Betreffende konnte wegen seiner Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen). Weiterhin muss der Beitritt innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung erfolgen.

Hindernis Altersgrenze

Doch das größte Hindernis kommt noch: Die gesetzlichen Krankenkassen können das Recht zum freiwilligen Beitritt von Schwerbehinderten per Satzungsbestimmung auch von einer Altersgrenze abhängig machen. Und von dieser Möglichkeit wird durchweg Gebrauch gemacht.

Vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde nun darüber gestritten, ob ein solcher Ausschluss per Satzungsbestimmung rechtens ist. Konkret ging es um einen Selbstständigen und bisher privat versicherten 60-jährigen Schwerbehinderten, der unter Verweis darauf, dass seine Ehefrau seit 30 Jahren bei der Kasse, gegen die hier geklagt wurde, pflichtversichert sei, dort die Aufnahme als freiwilliges Mitglied beantragt hatte.

Gegen die Ablehnung dieses Antrags, die mit dem Argument begründet wurde, die Satzung der Kasse schließe in solchen Fällen die Aufnahme nach dem 45. Geburtstag aus, wehrte er sich nun mit dem Argument, hier handele es sich um eine Alters- bzw. Behindertendiskriminierung.

Das LSG befand, es handele sich hier zwar um eine Ungleichbehandlung, diese sei jedoch sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe die Kassen entlasten und Rosinenpickerei verhindern wollen. Gemeint ist damit, dass sich Betroffene zunächst günstig privat versichern und dann mit höherem Alter die damit einhergehenden höheren Gesundheitsrisiken, die in der PKV meist zu höheren Prämien führen, der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten aufbürden.

Egal ob nun eine Schwerbehinderung vorliegt oder nicht: Ab 55 Jahren gibt es meist kein Zurück in die GKV mehr. Für Jüngere ist die Rückkehr in die GKV dagegen dann möglich, wenn wieder die Versicherungspflicht in der GKV eintritt. Für (vormals) Selbstständige ist das möglich, wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.

Hintertür Familienversicherung

Wer einen gesetzlich versicherten Ehepartner hat, kann zudem, wenn sein eigenes Einkommen nicht höher als 445,– € ist (bzw. bei einer geringfügigen Beschäftigung: 450,– €), über den Ehepartner beitragsfrei familienversichert werden.

(MS)

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