Schwerbehinderung: Herabstufung häufig rechtswidrig

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Weit über sieben Millionen Schwerbehinderte gibt es in Deutschland. Doch wenn die Schwerbehinderung einmal festgestellt wird, heißt das nicht, dass es dauerhaft dabei bleibt.

Auch in Fällen, in denen der Ausweis unbefristet ausgestellt wurde, kann nochmals eine Überprüfung stattfinden. Im Prinzip müssen die Betroffenen dann »mitwirken«, also beispielsweise aktuelle Befundberichte vorlegen. Und wenn nicht?

Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht (BSG) am 12.10.2018 beschäftigt (Az. B 9 SB 1/17 R). Dabei ging es um eine Frau, der wegen einer Brustkrebserkrankung ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 zugestanden worden war. Weil sie nach fünf Jahren bei der Überprüfung des GdB nicht mitwirkte, wurde sie einfach auf einen GdB von 30 herabgestuft.

Das BSG hielt dies – anders als die Vorinstanzen – für rechtswidrig. "Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden" – heißt es in § 152 SGB IX. Nach Ablauf der Befristung wird gegebenenfalls noch einmal überprüft, ob die Schwerbehinderung weiterhin vorliegt. Das ist das übliche Verfahren. Und das Bundessozialgericht meinte, dass im verhandelten Fall eigentlich auch eine Herabstufung des GdB auf 30 gerechtfertigt gewesen wäre. Denn die Betroffene hatte tatsächlich nicht mitgewirkt.

Das BSG befand jedoch, dass die Herabstufung im verhandelten Fall dennoch rechtswidrig gewesen sei. Es reiche nämlich nicht, wenn die Behörde zur Mitwirkung auffordere und – wie hier der Fall – mitteile, dass nach Aktenlage entschieden werde, wenn keine weiteren Unterlagen vorgelegt würden. Vielmehr müsse die Behörde über die konkreten Folgen einer fehlenden Mitwirkung informieren.

Das könnte beispielsweise durch den Hinweis geschehen: "Falls von Ihnen keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden, beabsichtigen wir, den GdB auf 30 festzulegen". Da ein entsprechender Hinweis nicht gegeben wurde, steht der Betroffenen, – so das BSG – weiterhin ein GdB von 60 zu.

Zur Begründung führt das BSG aus: "Der vorherige schriftliche Hinweis auf die mögliche(n) Rechtsfolge(n) fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 3 SGB I ist eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ... und des Rechts auf ein faires Verfahren. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Rechtsfolgen seine Haltung auf seinen Einzelfall bezogen überdenken kann, um nicht von einer späteren ganz oder teilweisen Leistungsversagung oder Leistungsentziehung nach § 66 Abs. 1 SGB I überrascht zu werden (Warn- und Appellfunktion)".

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