Private Krankenversicherung: Beitragserhöhung fraglich

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Ein Urteil des Landgerichts Potsdam versetzt die Branche in Panik: Danach fehlt möglicherweise für ein Gros der Beitragserhöhungen der letzten Jahre die Rechtsgrundlage.

Die Probleme der privaten Krankenversicherung (PKV) häufen sich: Anders als früher entscheiden sich gut verdienende Arbeitnehmer kaum noch für die PKV. Auf die angesammelten Alterungsrücklagen der Privaten – derzeit mehr als 230 Mrd. Euro – gibt es kaum noch Zinsen.

Ende letzten Jahres trudelten bei Privatversicherten Schreiben ihrer Krankenversicherungsgesellschaften ein, in denen die aktuelle Beitragsanpassung mitgeteilt wurde. Das Online-Magazin von Focus hat insbesondere die Entwicklung der Beiträge von AXA-Kunden unter die Lupe genommen. Nach Angaben der Gesellschaft stiegen deren monatliche Beiträge für die private Vollversicherung im Schnitt um moderate 3,7 %.

Die Beispiele, die Focus von Lesern gesammelt hat, sprechen aber eine etwas andere Sprache. Zwei Kostproben: Tarifkombination: Vision1-4500; Kosten bisher: 164,69 €; Kosten ab 2018: 274,69 €. Beitragssteigerung: 110,– € oder 66,8 %. Tarifkombination: ECORA 2600; Kosten bisher: 419,28 €; Kosten ab 2018: 554,70 €; Beitragssteigerung: 135,42 € oder 32,3 %. Diese Fälle sind mit Sicherheit nicht repräsentativ, aber auch keine exotischen Ausreißer. Solche Beitragsanpassungen werden regelmäßig vorgenommen.

Landgericht Potsdam: Beitragserhöhungen waren unzulässig

Warum dabei einzelne Tarife in völlig unterschiedlichem Ausmaß steigen, ist für Versicherte oft nicht nachvollziehbar. Daher verwundert es nicht, dass vor deutschen Zivilgerichten zahlreiche Klagen gegen Beitragsanpassungen anhängig sind. Folgt man einem Urteil des Landgerichts (LG) Potsdam vom 27.9.2017 (Az. 6 S 80/16), so ist ein Großteil der Beitragserhöhungen der PKV in den letzten Jahren unwirksam. Die Argumentation der Kläger und des Gerichts ist dabei klar: Nach § 203 des Versicherungsvertragsgesetzes sind Beitragsanpassungen nur dann statthaft, wenn ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.

§ 319 Handelsgesetzbuch, in dem es um die Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe geht, regelt: Die Unabhängigkeit liegt nicht vor, wenn ein Abschlussprüfer in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft [...] bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist. Diese 30-Prozent-Grenze sei zwar – so hatte schon die Vorinstanz (Amtsgericht Potsdam; Az. 29 C 122/16) argumentiert – für Treuhänder nicht schematisch übertragbar. Grundsätzlich steige aber die Beeinflussbarkeit eines abhängigen Treuhänders mit dem Grad seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit.

Bei dem Fall, über den die Gerichte in Potsdam zu entscheiden hatten, ging es um vierstellige Beitragserhöhungen im Vertrag eines AXA-Versicherten. Beide bisher mit der Sache befassten Instanzen hielten es für plausibel, dass der Treuhänder für seine Tätigkeit von der AXA jährlich jeweils mehr als 150.000,– € erhalten hat (großes Treuhandsmandat). Vor diesem Hintergrund sah das Gericht die Unabhängigkeit des Treuhänders als nicht gegeben an.

Das Urteil des LG Potsdam ist nicht rechtskräftig, weil die AXA Rechtsmittel dagegen eingelegt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun das letzte Wort. Ist die Prämienerhöhung unwirksam, muss der Versicherer die in den letzten Jahren zu viel gezahlten Beiträge erstatten. Der Kläger-Rechtsanwalt geht davon aus, dass bei einem positiven Urteil allein auf die AXA schon Rückforderungen von mehreren Hundert Millionen Euro zukommen könnten.

Wenn Sie gegen die Sie persönlich betreffenden Beitragsanpassungen vorgehen möchten, müssen Sie selbst aktiv werden. Hierbei gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist von § 195 BGB, nach Ansicht der Kläger-Anwälte kann in solchen Fällen sogar die zehnjährige Verjährungsfrist von § 199 Abs. 4 BGB gelten. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen sollten Sie sich an eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei wenden. Die Kanzlei, die die Potsdamer Urteile erstritten hat, bietet eine kostenlose Erstüberprüfung an – telefonisch unter 0800/0736462.

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