Pflegehilfsmittel: Widerspruch gegen knauserige Kasse

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Viele Pflegebedürftige benötigen ein spezielles Pflegebett. Als Grund hierfür zählt schon, dass hierdurch die Pflege erleichtert wird. Die Pflegeversicherung muss dann ein Pflegebett als Hilfsmittel finanzieren. Doch was gilt, wenn das Pflegebett aus gesundheitlichen Gründen temporär nicht mehr erreichbar ist?

Über einen solchen Fall hatte das Sozialgericht Detmold zu entscheiden. Die Pflegekasse hatte sich hier geweigert, die Leihgebühr für ein zweites Pflegebett zu übernehmen. Das Sozialgericht befand in einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung: Die Kasse muss zahlen (Az. S 18 P 121/16).

Der klagende Senior lebt mit seiner Frau in einem Einfamilienhaus. Das eheliche Schlafzimmer liegt im ersten Stock des Hauses. Für das Ehebett hatte ihm seine Pflegekasse die Anschaffung eines speziellen Einlegerahmens finanziert. Nachdem der Betroffene sich bei einem Sturz das rechte Sprunggelenk gebrochen hatte, konnte er vorübergehend das Schlafzimmer nicht mehr erreichen.

In der Genesungszeit schlief er stattdessen in einem ausgeliehenen Pflegebett, das im Erdgeschoss des Hauses aufgestellt war. Die Kasse verweigerte jedoch die Übernahme der von dem Betroffenen vorfinanzierten Leihkosten in Höhe von 480,– € mit der Begründung, dem Betroffenen sei schließlich schon der Einlegerahmen für das Ehebett finanziert worden. Eine nochmalige Finanzierung eines Pflegebetts stelle eine Doppelversorgung dar und komme nicht infrage.

Das Gericht wies die Argumente der Kasse als unzutreffend zurück. Das Doppelversorgungsargument greife schon allein deshalb nicht, weil der Pflegekasse freigestanden hätte, den Einlegerahmen für das Ehebett in der Zeit, in der der Betroffene auf das Pflegebett in Parterre angewiesen war, abholen zu lassen.

Unaufschiebbare Leistung

Die Kasse hatte zudem argumentiert, die Ausleihkosten seien nicht übernahmefähig, da sich der Betroffene – ohne ihre Entscheidung abzuwarten – das Hilfsmittel selbst beschafft habe. Auch das wies das Gericht zurück mit der Begründung, die Leistung sei unaufschiebbar gewesen.

Das treffe dann zu, wenn eine Leistung "im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung so dringlich war, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs mehr bestand". Genau das sei hier der Fall gewesen.

Ein weiterer Aufenthalt im Krankenhaus (ggf. bis zur Entscheidung der Pflegeversicherung über den Antrag) sei schon daran gescheitert, dass das Krankenhaus den Kläger über das erforderliche Maß hinaus nicht weiter stationär behandeln durfte.

Einfamilienhäuser sind oft nicht pflegegerecht. Das gilt wie im entschiedenen Fall etwa, wenn Schlaf- und Badezimmer sich im ersten Stock des Hauses befinden. Um dies zu ändern, sind häufig bauliche Änderungen im Erdgeschoss erforderlich. Diese können von der Pflegeversicherung mit einem Betrag von maximal 4.000,– € finanziert werden.

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