Krankschreibung: Wann der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fordern kann

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Immer wieder wird darüber gestritten, wann dem Arbeitgeber im Krankheitsfall eine AU–Bescheinigung vorgelegt werden muss. Das Landesarbeitsgericht München hat mit einer rechtskräftigen Entscheidung die Arbeitgeber-Rechte erneut erweitert. Danach kann der Arbeitgeber eine Krankmeldung grundsätzlich ab dem ersten Krankheitstag verlangen – und zwar auch dann, wenn im ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrag etwas anderes steht (Az. 4 Sa 514/18).

Wer krank ist und zu Hause bleibt, muss dies seinem Arbeitgeber beziehungsweise der Personalabteilung noch am selben Tag mitteilen. Dazu genügt ein Telefonanruf. Das müssen Kranke nicht unbedingt selbst tun, auch der Ehepartner oder sonst jemand kann das erledigen.

Wer länger als drei Tage arbeitsunfähig ist, braucht in jedem Fall ein Attest seines Arzts. Ist im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung nichts anderes geregelt, so muss der "Gelbe Schein" spätestens an dem Arbeitstag vorgelegt werden, der dem dritten Krankheitstag folgt.

Beginnt die Krankheit am Mittwoch, so ist also bei einer normalen Fünf-Tage-Arbeitswoche die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am darauffolgenden Montag vorzulegen. Wer sich mehrfach nicht an diese Regeln hält, riskiert eine Abmahnung und gegebenenfalls eine Kündigung. Aber der Chef kann den "Gelben Schein" auch schon am ersten Krankheitstag fordern.

Im Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es nämlich auch: "Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen". Fordern kann er dies – wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon 1997 befand – "bereits für den ersten Tag krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit" (Az. 5 AZR 726/96).

Dabei hat das BAG offengelassen, ob der Chef auch verlangen kann, bereits schon am ersten Krankheitstag die AU-Bescheinigung zu sehen. Für manche Arbeitnehmer ist das schon technisch kaum zu regeln. Dann reicht es, wenn die Bescheinigung am ersten Krankheitstag in den Briefkasten wandert.

Der Arbeitgeber braucht nicht zu begründen, warum er schon für den ersten Krankheitstag eine AU-Bescheinigung verlangt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 14.11.2012 entschieden (Az. 5 AZR 886/11).

Kommt ein Arbeitnehmer einer solchen Aufforderung des Arbeitgebers nicht nach, so droht ihm zunächst eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar gegebenenfalls die Kündigung.

Neue Münchener Entscheidung

Eine arbeitsvertragliche Regelung, die ein Attest ab dem dritten Tag vorgibt, hindert den Arbeitgeber nicht daran, später dennoch einen Nachweis der AU ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen, hat das Landesarbeitsgericht München entschieden.

Im Fall, über den das LAG zu urteilen hatte, ging es um einen Lagerarbeiter, dessen Arbeitsvertrag regelte, dass er spätestens am dritten Tag einer Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen musste. Nachdem der Betroffene 2015 und 2016 häufig krank war, darunter mehrere Male für einzelne Tage, für die er keine ärztliche Bescheinigung vorlegte, forderte der Arbeitgeber ihn schriftlich auf, künftig bereits ab dem ersten Tag ein Attest einzureichen. Hieran hielt sich der Lagerarbeiter nicht und erhielt daraufhin zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung.

Mit seiner Klage verlangte der Arbeiter, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Laut Arbeitsvertrag müsse er erst am dritten Krankheitstag ein Attest vorlegen. Dies weiche schon um einen Tag von der gesetzlichen Grundregel ab. Daher dürfe der Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Regelung nicht nochmals zu seinen Gunsten beschränken.

Dem folgte das LAG München nicht. Der Arbeitgeber könne grundsätzlich schon für den ersten Krankheitstag eine AU-Bescheinigung verlangen. Das Verlangen dürfe nur "nicht schikanös oder willkürlich" sein und weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Diskriminierungsverbote verstoßen. Im Fall sei ein solcher Verstoß nicht festzustellen.

(MS)

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