Krankenversicherungsbeiträge im Voraus zahlen und Steuern sparen

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Die Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen kann sich vor allem für Selbstständige und Freiberufler sowie für Beamte und Pensionäre lohnen. Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner haben diese Möglichkeit leider nicht, da der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger die Krankenversicherungsbeiträge abführt.

Freiwillig gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, Krankenversicherungsbeiträge im Voraus zu zahlen, wenn sie die Beiträge selbst an die Krankenkasse überweisen. Das bedarf lediglich der Umstellung beim Arbeitgeber. Die Wahlmöglichkeit hat der Arbeitnehmer. Lediglich Pflichtversicherte können dieses Modell gar nicht nutzen.

Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung) in der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung sind nach dem Abflussprinzip im Jahr der Zahlung unbegrenzt in voller Höhe als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, für welches Jahr die Beiträge gezahlt werden.

Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell

Die Beiträge für die Basisabsicherung lassen sich je nach Versicherer meist für mehrere Jahre im Voraus bezahlen. Diese Beiträge dürfen dann in voller Höhe als steuersparende Sonderausgaben abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert Beitragsvorauszahlungen bis zum Dreifachen der laufenden Jahresbeiträge.

Allerdings gilt es, zuvor genau zu berechnen, ob sich diese hohen Beitragszahlungen auch tatsächlich steuermindernd auswirken.

Von Vorteil ist das Steuersparmodell vor allem dann, wenn man in einem Jahr mit hoher Steuerbelastung genau weiß, dass in den Folgejahren die Steuerbelastung deutlich geringer ist.

Lediglich Selbstständige und Freiberufler sowie Beamte und Pensionäre profitieren

Wer die Möglichkeit hat, die Zahlung der Krankenkassenbeiträge selbst zu bestimmen, kann bis zum Dreifachen des Jahresbeitrags im Voraus für zukünftige Jahre Beiträge zahlen und dadurch gegebenenfalls erheblich Steuern sparen.

Sie können dadurch Ihre Steuerbelastung optimieren. So können Sie Beitragszahlungen für Jahre mit geringer Steuerbelastung in Jahre mit hoher Steuerbelastung verlagern, zum Beispiel in ein Jahr mit hoher Abfindungszahlung und, falls die Fünftelregelung zum Ansatz kommt, zusätzlich noch vom Multiplikatoreffekt profitieren.

Durch Vorauszahlung und damit Zusammenballung der Beiträge zur Basisabsicherung in ein Jahr "verbrauchen" Sie nur in diesem Jahr bei der neuen Berechnungsmethode den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Dadurch können Sie in einem anderen Jahr Ihre weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend machen, die ohne Vorauszahlung häufig keine Steuerentlastung bringen, weil der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft ist.

Komplizierte Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen

Die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen ist komplex, individuell verschieden, und es gibt zwei Berechnungsmethoden. Bei den meisten Rentnern und Pensionären ist die alte Berechnungsmethode günstiger. Hier spielt dann der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen keine Rolle.

Achtung: Bei vielen Steuerzahlern mit eher geringen Krankenkassenbeiträgen kommt es durch die Vorauszahlung nicht zu einer (so hohen) Steuerersparnis.

Wichtig: Klären Sie vorab, ob in Ihrem Fall die Krankenkasse Vorauszahlungen für künftige Jahre akzeptiert und welche Folgen das hat. Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner etwa haben diese Möglichkeit nicht, da der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger die Beiträge abführt.

Berechnen Sie konkret für Ihren Fall, welche Steuerersparnis durch eine Vorauszahlung der Krankenversicherungsbeiträge möglich ist. Am einfachsten geht das mit unserem Steuerprogramm SteuerSparErklärung und der darin enthaltenen Steuerprognose für das laufende Jahr.

Zwei Beispielfälle

Beate Huber und ihr Mann Kurt Huber sind beide als Beamte privat krankenversichert. Ihre begünstigt abzugsfähigen Beiträge zur Basisabsicherung betragen 4.500,– € pro Jahr und liegen damit über dem für sie geltenden Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 3.800,– € (1.900,– € + 1.900,– €). Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen betragen 3.000,– € (Haftpflicht-, Unfall- und Lebensversicherungen (Altvertrag) etc.).

Fall 1: Normale monatliche Zahlung ohne Vorauszahlung der Beiträge

In diesem Fall sind nach der neuen Berechnungsmethode als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar:

→ im Jahr 2021 = 4.500,– €,

→ im Jahr 2022 = 4.500,– €,

→ insgesamt als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar in den Jahren 2021 und 2022 = 9.000,– €.

Absetzbar sind in beiden Jahren lediglich die Beiträge zur Basisabsicherung, da diese den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits übersteigen. Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen verpuffen steuerlich wirkungslos.

Fall 2: Vorauszahlung der Beiträge

Familie Huber zahlt am 16.12.2021 die gesamten Krankenkassenbeiträge für 2022 in Höhe von 4.500,– €, zahlt also im Jahr 2021 insgesamt 9.000,– € Beiträge zur Basisabsicherung.

In diesem Fall sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar:

→ im Jahr 2021 = 9.000,– €,

→ im Jahr 2022 sind die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen absetzbar = 3.000,– €,

→ insgesamt als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar in den Jahren 2021 und 2022 = 12.000,– €.

Um die abziehbaren Beitragsvorauszahlungen zu ermitteln, stellt das Finanzamt gegenüber

• das Dreifache der im Zahlungsjahr vertraglich geschuldeten Beiträge (zulässiges Vorauszahlungsvolumen) und

• die Summe der für nach Ablauf des Zahlungsjahrs beginnnende Beitragsjahre geleisteten Beiträge (Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlungen).

Zur Ermittlung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens werden zunächst die für das Zahlungsjahr vertraglich geschuldeten Beiträge zur Basis-Krankenversicherung bzw. zur gesetzlichen Pflegeversicherung – jeweils gesondert – festgehalten. Steuerfreie Zuschüsse und Beitragsrückerstattungen bleiben dabei außer Betracht. Das Ergebnis wird dann jeweils mit 3 multipliziert.

Gegengröße ist die Summe der geleisteten Beitragsvorauszahlungen. Dazu gehören sämtliche Beiträge (jeweils gesondert für die Basis-Kranken- und die Pflege-Pflichtversicherung), die für nach dem Zahlungsjahr beginnende Beitragsjahre geleistet werden. Beiträge, die wegen der 10-Tage-Regel dem Folgejahr zugerechnet werden, werden nicht einbezogen.

Bei Beitragszahlungen zwischen dem 22. 12. und 31. 12. eines Jahres verlieren Sie also für einen Monat (Januar) des Folgejahrs die Vorteile aus dem Vorauszahlungsmodell, da diese dem Folgejahr zugerechnet werden. Handelt es sich um einen regelmäßig zum 1. Januar zu zahlenden Jahresbeitrag, gilt das sogar für das gesamte Jahr.

Beitragsanteile, die der sogenannten Alterungsrückstellung nach § 149 VAG (vormals § 12 Abs. 4a VAG) zugeführt werden, erhöhen in Einheit mit dem Gesamtversicherungsbeitrag die vertraglich geschuldeten Beiträge bzw. die geleisteten Beitragsvorauszahlungen. Das gilt nun ab 2020 auch für Beitragsanteile aufgrund eines Beitragsentlastungstarifs zur unbefristeten Beitragsminderung frühestens ab 62 Jahren, die bis zum Jahr 2019 hierbei noch unberücksichtigt blieben.

Übersteigen die geleisteten Beitragsvorauszahlungen das zulässige Vorauszahlungsvolumen, können die übersteigenden Beiträge erst in dem Jahr berücksichtigt werden, für das sie geleistet werden.

Sind in einem Folgejahr die gezahlten Beiträge zur Basisabsicherung geringer als die Beitragsrückerstattung und/oder die erhaltenen steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse, erhöht dieser Erstattungsüberhang Ihre steuerpflichtigen Einkünfte im Erstattungsjahr (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EstG). Dabei werden Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung im Zuflussjahr in vollem Umfang zu Ihren Lasten berücksichtigt, auch wenn in diesem Jahr keine Beiträge zur Basisabsicherung gezahlt wurden.

(MS)

URL:
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