Krankenkassenwechsel nochmals erleichtert

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Der Gesetzgeber setzt auf die Konkurrenz der gesetzlichen Krankenkassen untereinander. Der Wettbewerb ist seit Anfang 2021 nochmals verschärft, da Versicherte nun schneller und unbürokratischer kündigen können. Der Kassenwechsel ist nun fast leichter als der Wechsel der Autoversicherung.

Seit dem 1.1.2021 ist der Wechsel von einer gesetzlichen Krankenversicherung in eine andere noch einfacher: Bisher war der Abschied von der alten Kasse – außer bei einer Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags – erst nach einer Mindestvertragslaufzeit (sogenannte Bindungsfrist) von 18 Monaten möglich.

Nun kann der Wechsel mit einer regulären Kündigung schon nach zwölf Monaten erfolgen. Das wurde bereits mit dem MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019 beschlossen (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 20.12.2019).

Bei einem Kassenwechsel muss der bisherigen Krankenkasse nun noch nicht einmal formell gekündigt werden. Die Wechselprozedur wird von der neu gewählten Kasse erledigt.

§ 175 Abs. 4 SGB V regelt nun: "Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 2 Satz 3 die Kündigungserklärung des Mitglieds".

Die Mitgliedschaft in der alten Kasse endet in diesen Fällen – wie bisher – erst mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem dem Meldung der neuen Kasse an die alte Kasse erfolgt.

Eine formelle Kündigung durch den Versicherten ist nur bei Verlassen des gesetzlichen Versicherungssystems erforderlich, beispielsweise bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung bzw. beim Umzug ins Ausland. 

Bei Beginn einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder generell sofort die Kasse wechseln. Dafür muss lediglich ein Neuaufnahmeantrag in der neu gewählten Kasse gestellt werden. Das muss innerhalb der ersten 14 Beschäftigungstage erfolgen.

(MS)

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