Hund attackiert Jogger: Halter haftet

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Jeder, der in Wäldern joggt oder auch nur spazieren geht, kennt den Satz: "Der will doch nur spielen". Im Fall, über den das OLG Koblenz am 18.10.2018 zu entscheiden hatte, wandelte der Hundehalter diesen Satz schöpferisch um in "der will doch nur tänzeln".

Gemeint ist das Gleiche: Der Hund springt – ob im Spiel oder im Ernst können viele nicht erkennen und belästigt fühlen sich die meisten – den Jogger oder Spaziergänger an. Meist passiert dabei nichts, doch was gilt, wenn doch etwas passiert?

In Koblenz wurde über den Streit zweier Hundebesitzer entschieden. Der eine von ihnen joggte mit seinem angeleinten Hund durch den Wald. Der andere ging mit seinem nicht angeleinten Hund spazieren. Zudem befand sich der nicht angeleinte Hund auch nicht mehr in Sichtweite seines Halters, als der Jogger auftauchte.

Der Jogger rief den auch für ihn nicht sichtbaren Hundehalter auf, seinen Hund zurückzurufen und anzuleinen. Doch Bello hörte nicht, sondern sprang den Jogger an. Dieser wehrte sich mit einer Astgabel gegen den anspringenden Hund – und zog sich dabei einen Sehnenriss zu. Die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld lehnte der Halter des anspringenden Hundes mit dem Argument des "tänzelnden Hundes" ab.

Das OLG Koblenz sah das ganz anders: Es sei einem Spaziergänger "unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten und damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren".

Gelange ein fremder Hund unangeleint und ohne Kontrolle durch den Halter in die Nähe eines Spaziergängers, dürfe dieser effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletze er sich hierbei, treffe ihn kein Mitverschulden. Deshalb hafte der Hundehalter in vollem Umfang (Az. 1 U 599/18).

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