Günstiger Basistarif: Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge abziehbar

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Wer in einer privaten Krankenversicherung einen besonders günstigen Basistarif abgeschlossen hat, darf nicht den teureren Basistarif einer gesetzlichen Krankenkasse in der Steuererklärung geltend machen.

Das entschied der BFH im Fall eines Arzt-Ehepaares. Beide Partner waren privat krankenversichert und bezahlten im Streitjahr Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 5.710 Euro (Ehemann) sowie 6.253 Euro (Ehefrau). Diese Ausgaben deklarierten sie in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung.

Das Finanzamt berücksichtigte dagegen nur die Beiträge für die Basisabsicherung des Ehemannes in Höhe von 4.331 Euro sowie der Ehefrau in Höhe von 4.411 Euro. Diese Beträge waren ihm von dem betreffenden Versicherungsträger übermittelt worden.

Das Ehepaar war der Auffassung, die lediglich beschränkte Abziehbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (Gleichbehandlungsgrundsatz). Als Argument führten die Eheleute an, während die gesetzlich Krankenversicherten ihre Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 EStG vollständig als Sonderausgaben abziehen dürften, könnten sie als Privatversicherte die von ihnen geleisteten Beiträge nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG geltend machen. Entscheidend für die Abziehbarkeit müsse hingegen die Höhe des von den privaten Krankenversicherungen anzubietenden Basistarifs sein, der im Streitjahr 6.705 Euro betrage. Da die von ihnen gezahlten Beiträge unterhalb des Basistarifs lägen, müssten sie in voller Höhe abziehbar sein.

Das sah der BFH anders und erklärte:

  • Werden in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenkasse sowohl Leistungen versichert, die der Basisabsicherung dienen, als auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG begünstigte Wahlleistungen, bedarf es einer Aufteilung der Beiträge auf der Grundlage der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO).

  • Selbst wenn der so ermittelte Beitrag zur Basisabsicherung geringer sein sollte als ein vergleichbarer Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. als ein vergleichbarer Basistarif gemäß § 12 Abs. 1a und Abs. 1c VAG a.F., sind lediglich die auf der Grundlage der KVBEVO ermittelten Beiträge zur Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG abziehbar.

(BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 26/16)

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