Grundrente: Wie wird sie berechnet? Wer profitiert von ihr?

 - 

Die Große Koalition hat sich nach einem langen und zähen Ringen am 10.11.2019 geeinigt, eine Grundrente einzuführen. Sie gilt ab 1.1.2021 sowohl für Neurentner als auch für Bestandsrentner. Beispielberechnungen zeigen, dass sie selten mehr bringt als die Grundsicherung. Sinnvoll ist es, auch dann eine Steuererklärung abzugeben, wenn man Einkünfte unter dem Grundfreibetrag erzielt.

Grundrente oder Grundsicherung lautet für Rentnerinnen und Rentner die entscheidende Frage. Foto: AdobeStock

Lesen Sie in diesem Beitrag:

  • I. Grundrentenzeiten für langjährig Versicherte

  • II. Durchschnittliche Entgeltpunkte für Niedrigverdiener

  • III. Aufstockungsbetrag bzw. Zuschlag zur erreichten Rente

  • IV. Grundrente nach Einkommensprüfung

  • V. Grundrente oft niedriger als Grundsicherung

  • VI. Durch Freibetrag gibt es Grundsicherung plus Zuschlag

Einige Details wie eine Gleitzone bei den Grundrentenzeiten von 35 Beitragsjahren und dem Einkommensfreibetrag von 1 250,-- € für Alleinstehende bzw. 1 950,-- € für Paare sind freilich noch offen. Durch eine solche Gleitzone soll erreicht werden, dass beim geringfügigen Unter- bzw. Überschreiten dieser Abbruchkanten (zum Beispiel 34 statt 35 Beitragsjahre bzw. monatliches Alterseinkommen 1 300,-- € statt 1 250,-- € für Alleinstehende) dennoch eine zumindest reduzierte Grundrente möglich ist.

Unklar bleibt noch, wie Kapitalerträge und Mietreinerträge bei der Einkommensprüfung erfasst werden sollen, wenn diese Erträge aus Kapital- und Immobilienvermögen nicht unmittelbar dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen sind. Wie Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht zu behandeln sind, muss ebenfalls noch im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens geklärt werden.

I. Grundrentenzeiten für langjährig Versicherte

35 Pflichtbeitragsjahre für eine versicherte Beschäftigung, Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflege gelten als Grundrentenzeiten für langjährig Versicherte. Auch rentenrechtliche Zeiten wie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege bis zu zehn Jahren oder wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation (Kranken- und Übergangsgeld) sowie Zeiten der auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen zählen dazu.

Nicht zu den Grundrentenzeiten zählen allerdings Zeiten der Arbeitslosigkeit, Anrechnungszeiten für Schul- und Hochschulausbildung und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. Diese Zeiten werden nur bei der Wartezeit von 35 Jahren für die abschlagspflichtige Rente mit 63 Jahren bei langjährig Versicherten berücksichtigt.

Die 35 Jahre Grundrentenzeiten gelten sowohl für künftige Grundrentner als auch für Grundsicherungsbezieher. Im Gegensatz zur Grundsicherung im Alter, die erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze (zum Beispiel 66 Jahre für in 1958 geborene Versicherte) und nach eingehender Bedürftigkeitsprüfung bezogen werden kann, setzt die ab 2021 mögliche Grundrente nicht das Erreichen der Regelaltersgrenze voraus und beschränkt sich auf die Prüfung des Einkommens.

Die angekündigte Gleitzone für langjährig Versicherte, die nur geringfügig weniger als 35 Pflichtbeitragsjahre erreichen, steht noch nicht fest. Professor Franz Ruland, Geschäftsführer des früheren Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) als Vorläufer der Deutschen Rentenversicherung, hält die Begrenzung auf 35 Jahre bei der Grundrente oder dem Freibetrag zur Grundsicherung für verfassungswidrig.

Abzuwarten bleibt, wie der neue Gesetzentwurf zur Grundrente aussieht und ob die Grundrente von Bundestag und Bundesrat tatsächlich in 2020 verabschiedet wird. Ob die Grundrente und der Freibetrag zur Grundsicherung wegen der Begrenzung auf langjährig Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes darstellt, müsste das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Rentnerinnen und Rentner aufgepasst! Wer keine Steuererklärung abgibt, kann keine Grundrente erhalten. Sinnvoll ist die Abgabe der Steuererklärung bereits für das Jahr 2018, doch ab kommendem Jahr ist sie ein unverzichtbares MUSS, selbst wenn Sie unter dem Grundfreibetrag verdienen (GERADE DANN). Unsere SteuerSparErklärung hilft Ihnen dabei. Abb.: Akademische Arbeitsgemeinschaft

II. Durchschnittliche Entgeltpunkte für Niedrigverdiener

Nur langjährige Niedrigverdiener erhalten ab 2021 mit der Grundrente einen Zuschlag auf ihre erreichte Rente. Deren Beitragsleistung muss im Durchschnitt von 35 Jahren bei mindestens 30 % und unter 80 % des Durchschnittseinkommens liegen. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte machen somit zwischen 0,3 und weniger als 0,8 aus. Das ist nach Erfüllung der Grundrentenzeit von 35 Pflichtbeitragsjahren die zweite notwendige Bedingung für den Bezug der Grundrente.

Beispiel eins

Der Versicherungsverlauf weist durchschnittlich 0,5 Entgeltpunkte für 35 Pflichtbeitragsjahre auf, also zusammen 17,5 Entgeltpunkte. Bei einem zu erwartenden aktuellen Rentenwert West von rund 35,-- € in 2021 wie laut Rentenversicherungsbericht 2019 der Bundesregierung liegt die erreichte Rente somit bei 612,50 € brutto. Davon gehen die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 11 % der Bruttorente ab, so dass ein Rentenzahlbetrag von 545,13 € verbleibt.

Beispiel zwei

Bei durchschnittlich 0,8 Entgeltpunkten errechnet sich in 2021 eine monatliche Bruttorente von 980,-- € und ein Rentenzahlbetrag von 872,20 € nach Abzug des Kranken- und Pflegekassenbeitrags von 11 % der Bruttorente. Eine Grundrente kommt nicht infrage, da die Voraussetzung "unter 0,8 Entgeltpunkten" nicht erfüllt ist.

Wichtig zu wissen

Die Grundrente scheidet auch für langjährige Minijobber aus, da diese mit einem Minijob von monatlich 450,-- € nur lediglich rund 13 % des Durchschnittseinkommens und damit nur etwa 0,13 Entgeltpunkte erreichen. Die Höhe der durchschnittlichen Entgeltpunkte für die Pflichtbeitragszeiten ist dem Rentenbescheid oder Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu entnehmen.

III. Aufstockungsbetrag bzw. Zuschlag zur erreichten Rente

Wenn die beiden notwendigen Bedingungen – 35 Beitragsjahre als Grundrentenzeit und durchschnittliche Entgeltpunkte zwischen 0,3 und weniger als 0,8 pro Jahr – erfüllt sind, wird die erreichte Rente durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten aufgestockt. Im künftigen § 76a SGB VI wird der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte ausdrücklich geregelt.

Dieser Aufstockungsbetrag bzw. Zuschlag macht 87,5 % der erreichten Rente aus, sofern zwischen 0,3 und 0,4 Entgeltpunkte im Durchschnitt der Grundrentenzeit von 35 Jahren erreicht werden.

Beispiel für Zuschlag bei durchschnittlich 0,4 Entgeltpunkten: 35 Jahre x 0,4 x 35 € x 0,875 = 428,75 €.

Der für 35 Beitragsjahre errechnete Zuschlag von 428,75 € liegt also – anders als ursprünglich vorgesehen - um 12,5 % bzw. ein Achtel unter der bereits erreichten Rente von 490,-- €. Diese Kürzung des Zuschlags erfolgt zur Stärkung des Äquivalenzprinzips“, wie es im Koalitionsbeschluss vom 10.11.2019 heißt. Im Faktenpapier Grundrente von Bundessozialminister Hubertus Heil vom 11.11.2019 liest sich dies wie folgt: "So findet sich das Äquivalenzprinzip auch bei der Grundrente wieder". Der Abzug von 12,5 % erfolgt also, um zumindest einen kleinen Abstand zwischen Grundrente und einer ohne Zuschlag erreichten Rente von 980,-- € bei 35 Beitragsjahren mit durchschnittlich 0,8 Entgeltpunkten zu wahren (Abstandsgebot).

Dieser finanzielle Abstand macht gerade einmal 61,25 € aus. Ob damit das Äquivalenzprinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung (je höher bzw. niedriger der Beitrag, desto höher bzw. niedriger die gesetzliche Rente) gewahrt ist, darf mit Fug und Recht bezweifelt werden.

Wichtig: Sofern die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Jahr mehr als 0,4 und weniger als 0,8 ausmachen, reduziert sich der Zuschlag weiter, da die Grundrente als Summe aus erreichter Rente und Zuschlag bei 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr gedeckelt wird.

Beispiel für Zuschlag bei durchschnittlich 0,5 Entgeltpunkten: 35 Jahre x (0,8-0,5) x 35 € x 0,875 = 35 x 0,3 x 35 x 0,875 = 321,56 €.

Der Zuschlag auf die erreichte Rente liegt mit 428,75 € am höchsten bei Entgeltpunkten von durchschnittlich 0,4 pro Jahr. Er sinkt, je höher die durchschnittlichen Entgeltpunkte für Geringverdiener ausfallen. Bei durchschnittlich 0,5 Entgeltpunkten ist er genau so hoch wie bei durchschnittlich 0,3 Entgeltpunkten. Bei 0,79 Entgeltpunkten im Durchschnitt würde er nur 10,72 € betragen und ab durchschnittlich 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr entfällt der Zuschlag völlig.

IV. Grundrente nach Einkommensprüfung

Den Zuschlag und damit die Grundrente erhalten langjährige Niedrigverdiener nur, wenn sie außer den beiden bisher genannten Bedingungen (35 Pflichtbeitragsjahre und durchschnittlich 0,3 bis weniger als 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr) auch die hinreichende Bedingung in punkto Einkommen erfüllen.

Dabei gilt ein monatlicher Einkommensfreibetrag von 1 250,-- € für Alleinstehende und 1 950,-- € für Paare - unabhängig davon, ob Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt. Wer ein monatliches Alterseinkommen von mehr als 1 250 bzw. 1 950,-- € hat, geht leer aus. Bei geringfügiger Überschreitung dieses Einkommensfreibetrags innerhalb einer noch festzusetzenden Gleitzone wird die Grundrente verringert.

Vorteil: Sie müssen selbst keinen Antrag auf Grundrente stellen, sofern Sie alle Voraussetzungen (35 Pflichtbeitragsjahre, durchschnittlich 0,3 bis weniger als 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr, monatliches Einkommen von höchstens 1 250,-- € für Alleinstehende bzw. 1 950,-- € für Paare) erfüllen. Der elektronische Einkommensabgleich erfolgt automatisiert durch einen Datenaustausch zwischen den Finanzämtern und der Deutschen Rentenversicherung.

Wie das monatliche Einkommen von der Deutschen Rentenversicherung ermittelt wird, ist keineswegs einfach und zudem nicht restlos geklärt. Dem zu versteuernden Einkommen laut letztem Einkommensteuerbescheid (zum Beispiel 2019 für die Grundrente ab 2021) werden der steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente der hinzugerechnet sowie alle Kapitalerträge. Anschließend wird das auf diese Weise berechnete Jahreseinkommen durch zwölf Monate geteilt. Von diesem Monatseinkommen werden dann noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie evtl. noch andere Versicherungsbeiträge abgezogen.

Unklar bleibt, was bei Rentnern geschieht, die keinen Einkommensteuerbescheid erhalten, da sie infolge Unterschreitens des steuerlichen Grundfreibetrags gar keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.

Geben Sie bis Mitte 2020 eine Einkommensteuererklärung für 2019 ab, damit das Finanzamt die notwendige Prüfung durchführen und der Deutschen Rentenversicherung melden kann. Dabei hilft Ihnen unsere einfach zu bedienende SteuerSparErklärung für Rentner.

Ebenso unklar ist, ob bei privaten Renten die Bruttobeträge anstelle des steuerlichen Ertragsanteils erfasst und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung laut Einkommensteuerbescheid noch die nicht ausgabenwirksamen Abschreibungen hinzugerechnet werden müssen. Zusätzliche Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit zählen sicherlich mit. Steuerfreie Einnahmen aus Minijobs gehen aus dem Einkommensteuerbescheid jedoch nicht hervor. Sie müssten also ebenso wie die von Banken bereits versteuerten Kapitalerträge, sofern diese nicht im Einkommensteuerbescheid genannt werden, auf andere Weise erfasst werden. Wie bei privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (also Kapital oder Rente) und bei Kapitallebensversicherungen zu verfahren ist, wird im Gesetzgebungsverfahren noch geklärt.

Unter dem monatlichen Einkommen der künftigen Grundrentner ist nach jetziger Lesart höchstwahrscheinlich die Summe aller monatlichen Alterseinkommen (Renten ohne Aufstockungsbetrag, Kapitalerträge, Mietreinerträge und Arbeitseinkünfte) abzüglich der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verstehen. Die Höhe des Altersvermögens (Geld- und Immobilienvermögen) spielt keine Rolle, da bei der Grundrente nur eine Einkommensprüfung stattfindet.

Prüfen Sie ab 2021, wie die Deutsche Rentenversicherung Ihr monatliches Einkommen ermittelt. Um das monatliche Einkommen bis auf den Einkommensfreibetrag von monatlich 1 250,-- € für Alleinstehende bzw. 1 950,-- € für Paare nach unten zu drücken, kann es sich empfehlen, Kapital- oder Mietreinerträge durch Verkauf von Kapital- oder Immobilienvermögen künftig zu vermeiden und die erzielten Verkaufserlöse in Tagesgelder, Festgelder oder Bankauszahlungspläne mit Mini-Zinsen zu investieren. Das in diesen Anlagen steckende Geldvermögen wird bei der Prüfung, ob eine Grundrente gezahlt wird, nicht erfasst. Das sollten Sie bis Ende 2019 tun und bis Mitte 2020 eine Einkommensteuererklärung abgeben, damit Sie ab 2021 Grundrente erhalten können. Unsere SteuerSparErklärung hilft Ihnen dabei.

V. Grundrente oft niedriger als Grundsicherung

Sofern man als Grundrente die Summe aus erreichter Rente und Zuschlag ansieht, errechnen sich bei 35 Pflichtbeitragsjahren folgende Grundrenten brutto und netto nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Zahlbetrag der Grundrente wird in 2021 bei 35 Beitragsjahren in allen Fällen zwischen 613 und 865 € liegen und damit vielfach unter der Grundsicherung von aktuell 808,-- €.

Dieses auf den ersten Blick überraschende Ergebnis hat mit den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu tun. Die Grundrente ist wie jede Rente beitragspflichtig. Das heißt, von der erreichten Rente brutto und dem Zuschlag auf diese Bruttorente ist noch der Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, der von der Deutschen Rentenversicherung bei der Zahlung der gesetzlichen Rente direkt einbehalten wird. Im ersten Gesetzentwurf des Bundessozialministeriums zur Grundrente vom 21.5.2019 heißt es auf Seite 23 ausdrücklich: Die Grundrente führt zu höheren Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung“.

Somit kommt es unterm Strich auf den Zahlbetrag der gesetzlichen Rente an und nicht auf die Bruttorente. Die neue Grundrente als eine Rentenleistung gemäß SGB VI (gesetzliche Rentenversicherung) darf nicht mit der beitragsfreien Grundsicherung gemäß SGB XII (Sozialhilfe) verwechselt werden. Die Grundsicherung ist im Unterschied zur Grundrente keine Rente, sondern eine Sozialhilfe bzw. Sozialleistung und verpflichtet das Sozialamt bzw. Grundsicherungsamt auch zur direkten Zahlung der Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständige Krankenkasse.

Daher ist lediglich ein Vergleich von Zahlbetrag der Grundrente mit der beitragsfreien Grundsicherung zielführend und sinnvoll. Leider wird auf diesen Vergleich in fast allen Publikationen (auch denen des Bundessozialministeriums) verzichtet, da die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht von der Grundrente brutto abgezogen werden. Dies führt dann zu irreführenden Ergebnissen. Tatsächlich wird der Zahlbetrag der Grundrente bei abschlagspflichtigen Frührenten noch niedriger liegen. Die Grundrente setzt im Unterschied zur Grundsicherung nicht das Erreichen der Regelaltersgrenze aus. Wer also als langjährig Versicherter mit 63 Jahren vorzeitig in Rente geht, muss mit einem Rentenabschlag rechnen. Beispiel: Wer in 1958 geboren ist und in 2021 als langjährig Versicherter mit 63 Jahren in Rente geht, muss einen Rentenabschlag von 10,8 % einkalkulieren. Der Zahlbetrag der Grundrente sinkt nach 35 Pflichtbeitragsjahren und durchschnittlich 0,75 Entgeltpunkten dann sogar auf rund 772,-- € und liegt damit ganz sicher unter dem Grundsicherungsniveau.

Scheuen Sie sich nicht, Grundsicherung zu beanspruchen. Sie könnte höher sein als die Grundrente. Foto: AdobeStock

Vergleich mit der Grundsicherung

Die Grundsicherung liegt aktuell bei durchschnittlich 808,-- € und setzt sich bei alleinstehenden Grundsicherungsbeziehern aus dem Regelsatz von 424,-- € und den durchschnittlichen Unterkunftskosten inklusive Heizung von 384,-- € zusammen. In 2021 wird diese Grundsicherung auf geschätzte 854,-- € steigen (= Regelsatz 440,-- € bei einer jährlichen Steigerung von 8,-- € wie in den letzten drei Jahren plus Unterkunftskosten inkl. Heizung 414,-- € bei einer jährlichen Steigerung der Bruttowarmmiete um 15,-- €).

Bei 40 Beitragsjahren wird der Abstand zwischen dem Zahlbetrag der Grundrente und der Grundsicherung geringer. Je nach Höhe der durchschnittlichen Entgeltpunkte erhöht sich die erreichte Rente (nicht der Zuschlag) um 52,50 € brutto (= 5 Jahre x 0,3 Entgeltpunkte x 35 €) bis 131,25 € (= 5 Jahre x 0,75 Entgeltpunkte x 35 €). Nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verbleibt dann ein Zahlbetrag zwischen 660,-- € bei durchschnittlich 0,3 und 982,-- € bei durchschnittlich 0,75 Entgeltpunkten.

Bei durchschnittlich 0,4 Entgeltpunkten und 40 Beitragsjahren errechnet sich zwar wie im Beispiel des Bundessozialministeriums vom 11.11.2019 eine monatliche Grundrente von brutto 933,66 € bei einem aktuellen Rentenwert von 33,05 € im Westen (= erreichte Rente 40 x 0,4 x 33,05 + Zuschlag 35 x 0,4 x 33,05 x 0,875) bzw. von brutto 988,75 bei einem angenommenen aktuellen Rentenwert von 35,-- € in 2021. In beiden Fällen muss aber noch der Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden, um zum Zahlbetrag von aktuell 830,96 € bzw. 879,99 € zu kommen.

Fazit: Nur bei Vernachlässigung der Kranken- und Pflegekassenbeiträge liegt die Grundrente brutto im Beispiel einer Friseurin mit durchschnittlich 0,4 Entgeltpunkten und 40 Beitragsjahren noch über der Grundsicherung. Nach Abzug des Beitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällt der Zahlbetrag der Grundrente in diesem Beispiel jedoch unter die Höhe der durchschnittlichen Grundsicherung. Sind noch Rentenabschläge wegen einer vorzeitig bezogenen Frührente fällig, wird der Zahlbetrag der Grundrente noch deutlicher von der Grundsicherung abweichen.

Bei insgesamt 40 Beitragsjahren und 35 Jahre Grundrentenzeiten für die Berechnung des Zuschlags bleibt zudem offen, welche 35 Jahre für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Sind es die ersten oder die letzten 35 Beitragsjahre? Oder werden die 35 Beitragsjahre mit den höchsten bzw. niedrigsten Entgeltpunkten aus der Gesamtzahl von 40 Beitragsjahren ausgewählt?

Erst bei 45 Beitragsjahren und durchschnittlichen Entgeltpunkten von 0,4 wird der Zahlbetrag der Grundrente in allen Fällen über der Grundsicherung liegen, sofern keine abschlagspflichtige Frührente vorliegt.

Grund: Die erreichte Rente wird um 140,-- bis 262,50 € steigen (= 10 Jahre x 0,4 bis 0,75 Entgeltpunkte x 35 €). Dadurch erhöht sich die Grundrente brutto auf 1 058,75 € bis 1.234,84 € und der Zahlbetrag der Grundrente steigt auf 942,29 € bis 1 099,-- €.

Wer aber nur auf durchschnittlich 0,3 oder 0,35 Entgeltpunkte kommt, bleibt mit seiner Grundrente weiterhin unter der Grundsicherung. Gleiches gilt für Grundrentner mit durchschnittlich 0,4 bis 0,6 Entgeltpunkten, die mit hohen Rentenabschlägen vorzeitig in Rente gehen bzw. gegangen sind.

Fazit: In den weitaus meisten Fällen von langjährigen Niedrigverdienern mit 35, 40 oder 45 Beitragsjahren wird der Zahlbetrag der Grundrente unter der Grundsicherung liegen. Davon, dass die Grundrente laut Koalitionsvertrag rund 10 % über der Grundsicherung liegen soll, kann nur in absoluten Ausnahmefällen (zum Beispiel 40 oder Beitragsjahre mit durchschnittlich 0,75 Entgeltpunkten) die Rede sein.

Sicherlich ist noch zu berücksichtigen, dass Grundrentner im Gegensatz zu Grundsicherungsbeziehern Anspruch auf Wohngeld haben. Flankierend zur Grundrente soll daher ein Freibetrag beim Wohngeld eingeführt werden, damit die Aufstockung der erreichten Rente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes wieder aufgehoben wird. Doch auch die Summe von Zahlbetrag der Grundrente und Wohngeld wird in den meisten Fällen noch unter der Grundsicherung (ohne Wohngeld) liegen.

Die geschätzte Anzahl der Grundrentner wird mit 1,2 bis 1,5 Millionen angegeben und die Kosten der neu eingeführten Grundrente sollen jährlich rund 1,5 Mrd. Euro betragen. Somit läge der durchschnittliche Aufstockungsbetrag bzw. Zuschlag nur bei rund 1.250 bis 1.000 Euro im Jahr bzw. 104 bis 100 Euro im Monat. Dies wäre aber nur der Fall, wenn die Grundrentner im Schnitt auf 0,7 Entgeltpunkte im Jahr kommen. Die auch vom Bundessozialministerium verbreiteten Fallbeispiele gehen jedoch von geringeren durchschnittlichen Entgeltpunkten und demzufolge deutlich höheren Zuschlägen aus.

Freude und Enttäuschung über die Grundrente

Wer im Jahr 2021 den Grundrentenbescheid in den Händen hält, wird zunächst sehr erfreut über den Zuschlag sein, der je nach Anzahl der Beitragsjahre und der durchschnittlichen Entgeltpunkte brutto bis zu 87,5 % der erreichten Rente ausmachen kann.

Die Enttäuschung wird aber bei den meisten künftigen Grundrentnern groß sein, wenn der nach Abzug der Kranken- und Pflegekassenbeiträge verbleibende Zahlbetrag der Grundrente weiterhin unter der Grundsicherung bleibt und diese auch unter Hinzurechnung des Wohngeldes so bleiben wird.

Sofern Sie als künftiger Grundrentner nur Alterseinkünfte unterhalb der Grundsicherung und ein Vermögen von höchstens 5 000,-- € haben, sollten sie einen Antrag auf Grundsicherung stellen. Auf Grundsicherung besteht ein Rechtsanspruch, sofern der/die Antragsteller/in tatsächlich bedürftig ist. Zusätzlicher Vorteil: Zur Grundsicherung kommt on top ein Zuschlag von 220,-- € (= ½ des Regelsatzes von 440,-- € in 2021) hinzu, sofern die individuelle gesetzliche Rente bei mindestens 500,-- € liegt.

VI. Durch Freibetrag gibt es Grundsicherung plus Zuschlag

Bereits in Punkt 1 des Koalitionsbeschlusses vom 10.11.2019 steht der Satz: "Für Rentnerinnen und Rentner, die 35 Beitragsjahre geleistet haben und Grundsicherung im Alter beziehen, wird künftig ein Freibetrag für das Einkommen aus der gesetzlichen Rente in der Grundsicherung in Höhe von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der darüber hinaus gehenden Ansprüche aus der gesetzlichen Rente bis maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (analog und zusätzlich zur bestehenden Regelung für Einkommen aus betrieblicher und privater Vorsorge: aktuell: 212 Euro) eingeführt".

Im Faktenpapier Grundrente des Bundessozialministeriums vom 11.11.2019 wird dazu auf der letzten Seite ergänzt: "Damit stellen wir in allen Fällen für langjährig Versicherte sicher, dass das Alterseinkommen oberhalb der Grundsicherung liegt. Schließlich muss es einen Unterschied machen, ob man sein Leben lang gearbeitet und vorgesorgt hat oder nicht – auch im Geldbeutel. Der Freibetrag soll abhängig von der individuellen Rente berechnet werden und maximal 212 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) betragen“.

Damit steht fest: Wer 35 Beitragsjahre geleistet hat und Grundsicherung im Alter bezieht, kann ab 2021 ein Plus bis zu aktuell 212,-- € bzw. bis zu 220,-- € (= 50 % des Regelsatzes von geschätzt 440,-- € in 2021) zur Grundsicherung erhalten. Diese "Grundsicherung plus" gilt auch für langjährige Niedrigverdiener, die Anspruch auf eine Grundrente haben, die unterhalb der Grundsicherung liegt, und bedürftig sind.

Selbstverständlich steht die um bis zu 220,-- € höhere Grundsicherung auch den Grundsicherungsbeziehern zu, die aufgrund von durchschnittlichen Entgeltpunkten von 0,8 und mehr keinen Anspruch auf Grundrente haben, aber die geforderten 35 Pflichtbeitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können.

Diese Grundsicherung plus in Höhe von maximal 1.140,-- € (= geschätzte Grundsicherung 920,-- € in 2021 plus maximal 220,-- € in Abhängigkeit von der individuellen gesetzlichen Rente aus Pflichtbeiträgen) wird in den meisten Fällen über der Summe aus dem Zahlbetrag der Grundrente und dem Wohngeld liegen, da auch der Freibetrag von maximal 220,-- € in der Grundsicherung in aller Regel das Wohngeld übersteigt. Der neue Freibetrag für die gesetzliche Rente aus Pflichtbeiträgen kann somit Grundsicherungsbeziehern, die neben der eigenen gesetzlichen Rente keine weiteren Alterseinkünfte beziehen und keinen Zusatzjob ausüben, ein finanzielles Plus zu ihrer Grundsicherung bescheren.

Dieses Freibetragsmodell (auch als Plus-Rente bezeichnet) hatte bereits die Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft (CDA) mit ihrem Chef Karl-Josef Laumann vorgeschlagen und fand sich auch bereits im ersten Faktenpapier von Bundessozialminister Hubertus Heil – allerdings mit der Einschränkung, dass dieses Rentenplus auf monatlich 106,-- € (= 25 % des aktuellen Regelsatzes von 424,-- €) begrenzt wird.

Die erwähnten 106,-- € sind laut Koalitionsbeschluss vom 10.11.2019 auf 212,-- € (= 50 % des aktuellen Regelsatzes von 424,-- €) verdoppelt worden und werden wie folgt berechnet: 100 € plus 30 % der darüber liegenden gesetzlichen Rente bis maximal 50 % des Regelsatzes.

Beispiel

Bei einer gesetzlichen Rente von brutto 600,-- € bleiben nach Abzug der Kranken- und Pflegekassenbeiträge noch 534,-- € als Rentenzahlbetrag übrig. Davon werden zunächst 100,-- € als Plus verbucht. Hinzu kommen 30 % des darüber liegenden Rentenzahlbetrags von 434,-- € und somit zunächst 130,20 €. Diese insgesamt 230,20 € werden aber gedeckelt auf die Hälfte des Regelsatzes von geschätzt 440,-- € in 2021, also letztlich auf 220,-- €. Das Rentenplus macht daher insgesamt 220,-- € aus, sofern der Regelsatz im Jahr 2021 bei 440,-- € liegt.

Im Beispiel der Friseurin mit 40 Pflichtbeitragsjahren und durchschnittlich 0,4 Entgeltpunkten pro Jahr würde die erreichte gesetzliche Rente 560,-- € brutto und 498,40 € im Jahr 2021 ausmachen. Sofern dieser Betrag von 498,40 € zur Berechnung des Rentenplus zugrunde gelegt wird, kommt bereits ein Plus von 219,52 € zur Grundsicherung heraus, das nur 48 Cent unter dem maximalen Plus von 220,-- € liegt.

23 % der Grundsicherungsempfänger haben überhaupt keine gesetzliche Rente und 14 % nur eine Hinterbliebenenrente. Sie bleiben also von der Plus-Rente ausgeschlossen und würden weiter nur die Grundsicherung pur“ beziehen. Höchstens rund 42 % der Grundsicherungsempfänger kämen auf mindestens 35 Pflichtbeitragsjahre und hätten somit Anspruch auf die Plus-Rente bzw. die Grundsicherung plus. 21 % haben zwar eine eigene Versichertenrente aus Pflichtbeiträgen, kommen aber auf weniger als 35 Pflichtbeitragsjahre. Würde man auch diese Gruppe mit einbeziehen, könnten zumindest 63 % und damit rund zwei von drei Grundsicherungsbeziehern von dieser Grundsicherung plus profitieren.

Im ersten Gesetzentwurf des Bundessozialministeriums zur Grundrente vom 21.5.2019 wird die Zahl der Grundsicherungsbezieher, die einen Anspruch auf diesen Freibetrag gemäß neuem § 82a SGB XII haben werden, nur auf 150 000 geschätzt. Dies wären nur rund 25 % aller Grundsicherungsbezieher. Die Kosten werden mit 200 Millionen € angegeben, allerdings bei Annahme des damaligen Freibetrags von maximal 106,-- €. Geht man nach dem Koalitionsbeschluss vom 10.11.2019 vom doppelten Freibetrag aus, werden die Kosten auf geschätzte 400 Millionen € steigen.

Höchstwahrscheinlich wird die Zahl der Grundsicherungsbezieher mit Freibetrag nach § 82a SGB XII aber weiter steigen, wenn die Grundrente in den weitaus meisten Fällen unter der Grundsicherung liegt und die bedürftigen Rentner dann einen Antrag auf Grundsicherung beim örtlichen Sozial- oder Grundsicherungsamt stellen. Im Übrigen können sie diesen Antrag auch an die Deutsche Rentenversicherung richten, die dann den Antrag an das zuständige Grundsicherungsamt weiterleitet.

Wichtig zu wissen: Noch besser stehen sich Grundsicherungsbezieher, die eine zusätzliche private oder betriebliche Rente bzw. eine zusätzliche gesetzliche Rente aus freiwilligen Beiträgen erhalten. Gemäß § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII können sie seit 2018 von einem weiteren Freibetrag profitieren, der genau so berechnet wird wie der ab 2021 einzuführende Freibetrag für gesetzliche Renten aus Pflichtbeiträgen. Eine Riester-Rente von beispielsweise 100,-- € käme also als weiteres Plus zur Grundsicherung hinzu.

Der bereits ab 1.1.2018 geltende Freibetrag von aktuell bis zu maximal 212,-- € (= 50 % des Regelsatzes von derzeit 424,-- €) gilt für alle Renten, die nicht aus Pflichtbeiträgen stammen. Dazu zählen außer der Riester-Rente also auch Rürup-Rente, Rente aus der privaten Rentenversicherung und gesetzliche Rente aus freiwilligen Beiträgen.

Sofern Ihr Vermögen über 5 000,-- € liegt, sollten Sie den überschießenden Vermögensbetrag für eine Sofortrente aus der privaten Rentenversicherung oder – falls Sie nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind – für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente verwenden. Dies muss allerdings vor Erreichen der Regelaltersgrenze und Antragstellung für die Grundsicherung geschehen.

Sie erzielen durch diese legale Gestaltungsmöglichkeit einen doppelten Vorteil: Erstens wird Ihnen die Grundsicherung bewilligt, sofern Ihr Vermögen nicht über 5 000,- € für Alleinstehende bzw. 10 000,-- € für Paare und Ihre Alterseinkommen nicht über das örtliche Grundsicherungsniveau hinausgehen. Und zweitens erhalten Sie ein zusätzliches Plus zu Ihrer Grundsicherung gem. § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII. Sie schlagen damit zwei Fliegen mit einer Klappe.

Dazu ein Beispiel: Bei Zahlung eines Einmalbeitrags von 30 000,-- € in eine private Rentenversicherung können Sie mit einer garantierten Sofortrente von rund 100,-- € im Monat rechnen.

Zum Schluss ein weiterer Hinweis: Gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII gibt es auch einen Freibetrag für zusätzliches Einkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit. Dieser macht 30 % des Arbeitseinkommens aus und wird auf 50 % des Regelsatzes begrenzt, also ebenfalls auf aktuell 212,-- €. Sofern Sie als Grundsicherungsbezieher einen Minijob auf 450-Euro-Basis ausüben, würden also zumindest 135,-- € nicht auf die Grundsicherung angerechnet und kämen als Plus zur Grundsicherung hinzu.

Die Grundsicherung inklusive der genannten Freibeträge gemäß § 82 Abs. 3 bis 5 und neuem § 82a SGB XII sollte man ohne Scham in Anspruch nehmen, sofern alle Voraussetzungen (Erreichen der Regelaltersgrenze, eigenes Alterseinkommen unter Grundsicherungsniveau und Vermögen höchstens 5 000,-- € für Alleinstehende bzw. 10 000,-- € für Paare) erfüllt sind.

Leider stellen laut einer DIW-Studie schätzungsweise zwei von drei zur Grundsicherung berechtigte Rentner keinen Antrag – sei es aus Unwissenheit oder schlechtem Gewissen. Jeder Regelaltersrentner hat jedoch einen Rechtsanspruch auf Grundsicherung, sofern er tatsächlich bedürftig ist.

Weitere Informationen zur Grundrente: Grundrente bei Einkommen unter 1.250 Euro

(MS)

Weitere News zum Thema
  • [] Deutschland – Erbenland: Billionen werden in den nächsten Jahren in Deutschland vererbt. Doch Deutschland ist auch Demenzland. Daher sind Testamente unter Umständen wenig wert. Über einen solchen Fall entschied das Oberlandesgericht Celle. Es ging um mehr

  • [] Haben Sie vor Jahren eine Lebensversicherung (LV) abgeschlossen? Und nun erfahren Sie plötzlich, dass Ihr Versicherer Ihren Lebensversicherungsvertrag weiterverkauft hat? Dann sollten Sie genau aufpassen, was mit Ihrem Vertrag beziehungsweise Ihrer zusätzlichen mehr

  • [] Der Teil des Gehalts, der an die gesetzliche Rentenversicherung und die anderen Sozialversicherungen geht, ist im Falle einer Pfändung geschützt. Nicht klar war das bislang bei der betrieblichen Altersversorgung. Das hat das Bundesarbeitsgericht nun geklärt mehr

Weitere News zum Thema